Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Theil als selbständiges Grundstück eingetragen werden, so ist für die Führung des Grund— 
buchs das Grundbuchamt zuständig, in dessen Bezirke der Theil liegt. 
Soll ein Grundstück, das unter die Vorschrift des Absatz 1 Satz 1 fällt, mit einem 
nicht unter diese Vorschrift fallenden Grundstück in der Weise vereinigt werden, daß sie 
ein neues Grundbuchblatt erhalten, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Ver- 
einigung und, wenn dem Antrage stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs 
über die vereinigten Grundstücke das Grundbuchamt zuständig, dem das unter die Vor- 
schrift des Absatz 1 Satz 1 fallende Grundstück untersteht. Eine Anfechtung der Ent- 
scheidung findet nicht statt. 
624. Zur Entgegennahme eines Eintragungsantrags für das Grundbuchamt sind 
nur der mit den Geschäften des Grundbuchbeamten für das Grundstück, auf das sich der 
Antrag bezieht, betraute Richter und der ihm beigegebene Gerichtsschreiber zuständig. 
Bezieht sich der Antrag auf mehrere im Bezirke desselben Grundbuchamts liegende 
Grundstücke und sind für die Grundstücke verschiedene Grundbuchbeamte zuständig, so 
kann der Antrag von jedem der Grundbuchbeamten und der ihnen beigegebenen Gerichts- 
schreiber entgegengenommen werden. 
* 25. Für die Angelegenheiten des Grundbuchamtes gilt der § 4 nur insoweit, 
als er die Vorschriften der §§ 2, 5, 6, 8 bis 10 Satz 1, §§ 14, 16 bis 18 Absatz 1 
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für ent- 
sprechend anwendbar erklärt. Die Vorschrift des § 81 Absatz 2 der Grundbuchordnung 
bleibt unberührt. 
§ 26. Für die Beurkundung von Erklärungen, die nach dem Bürgerlichen Gesetz- 
buche vor dem Grundbuchamt abzugeben sind oder auf die § 29 der Grundbuchordnung 
Anwendung findet, ist nur der Grundbuchbeamte zuständig, unbeschadet der Vorschrift des 
§ 3. Für sonstige Erklärungen in Grundbuchsachen genügt die Beurkundung durch einen 
Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. 
##27. Soweit sich auf Grund einer nach Vorschriften des öffentlichen Rechtes er- 
folgenden Zuweisung, Beschränkung oder Entziehung des Eigenthums oder anderer Rechte 
oder von Rechten an solchen Rechten (Zusammenlegung oder Umlegung von Grundstücken, 
Gemeinheitstheilung, Enteignung u. s. w.) oder auf Grund der Ablösung von Dienstbar- 
keiten oder Reallasten Eintragungen in das Grundbuch erforderlich machen, erfolgen sie 
auf Ersuchen der für das Verfahren zuständigen Behörde und finden die Vorschriften der 
§§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. 
Das Gleiche gilt bei der Eintragung der Landeskulturrenten, die im § 30 des Ge- 
setzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Ein-
	        
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