Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesellschafter 
oder des Aufsichtsraths das Gemeinwohl gefährdet. 
33. Ueber die Verpflichtung zur Tragung der Kosten, die durch eine gerichtliche 
Verhandlung über die Bestätigung der Dispache entstehen, entscheidet auf Antrag das 
Amtsgericht, vor dem die Verhandlung stattfindet. 
Die Kosten sind, unbeschadet der Vorschrift des § 5 Absatz 1, von den Betheiligten 
in dem Verhältnisse zu tragen, in dem sie zu dem Havereischaden beizutragen haben. 
Die Kosten können, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegen einander aufgehoben werden. 
Soweit unter den Betheiligten eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist diese 
maßgebend. 
Die Vorschriften der §§ 6 bis 9 dieser Verordnung sowie des § 158 Absatz 3 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende 
Anwendung. 
a34. Zur Entgegennahme eines Eintragungsantrags für die Schiffsregisterbehörde 
sind nur der mit den Geschäften der Registerbehörde für das Schiff, auf das sich der 
Antrag bezieht, betraute Richter und der ihm beigegebene Gerichtsschreiber zuständig. 
Bezieht sich der Antrag auf mehrere Schiffe, für die verschiedene Richter derselben 
Registerbehörde zuständig sind, so kann er von jedem der Richter und der ihnen bei- 
gegebenen Gerichtsschreiber entgegengenommen werden. 
6 35. Für die Beurkundung einer Erklärung, die vor der Schiffsregisterbehörde zu 
Protokoll gegeben wird, ist nur der Richter zuständig, unbeschadet der Vorschrift des § 3. 
Für sonstige Erklärungen in Angelegenheiten des Schiffsregisters genügt die Beurkundung 
durch einen Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. 
Fünfter Abschnitt. 
Oeffentliche Urkunden. 
I. Zuständigkeit. 
36. Das Justiz-Ministerium ist ausschließlich zuständig 
1. für die Ausstellung von Zeugnissen über das im Königreiche geltende Recht; 
2. für die Beglaubigung von amtlichen Urkunden der Justizbehörden und der Notare, 
soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist. 
Das Justiz-Ministerium kann die Ausstellung von Zeugnissen über das im Königreiche 
geltende Recht einer ihm nachgeordneten Stelle übertragen. 
s 37. Die Amtsgerichte und die Notare sind, unbeschadet der durch Reichsgesetze 
begründeten Zuständigkeit, für folgende Geschäfte zuständig:
	        
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