Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Gerichtsvollzieher zuständig. Sie sollen eine Abschrift nur beglaubigen, wenn sich die 
vorgelegte oder vorliegende Schrift (Hauptschrift) oder die Abschrift bei den Akten des 
Gerichts oder der Gerichtsvollzieherei befindet oder wenn die Abschrift für diese Akten 
bestimmt ist. 
43. Eine gerichtliche Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der be- 
urkundende Beamte sie außerhalb der Grenzen seines Bezirks vorgenommen hat. 
#44. Für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Absatz 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft 
ist der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes oder die Eheschließung der Eltern des 
Kindes beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht 
bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgt. 
II. Beurkundung. 
§ 45. Für die gerichtliche und die notarielle Beurkundung gelten, soweit nicht 
etwas Anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 61. 
Dieselben Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Beurkundung 
durch eine andere Behörde oder einen anderen Beamten als durch ein Amtsgericht oder 
einen Notar erfolgt. 
Die nach den §§ 3, 39, 99 statthafte Uebertragung eines richterlichen Geschäfts 
auf einen anderen Beamten schließt die Ermächtigung zur Errichtung der erforderlichen 
Urkunde in sich. 
46. Die Urkunden sind in deutscher Sprache zu errichten. 
Sie müssen Ort und Tag enthalten und von dem Richter oder dem Notar und 
wenn der Richter einen Gerichtsschreiber zugezogen hat, auch von diesem unterschrieben 
werden. 
Urkunden, die zur Hinausgabe an einen Betheiligten bestimmt sind, sollen mit 
Siegel oder Stempel versehen werden. 
8 47. Die Unterschrift des Notars soll mit der im Siegel oder Stempel enthaltenen 
Wiedergabe seines Namens übereinstimmen. 
Der Unterschrift soll die amtliche Eigenschaft des Notars als Königlich Sächsischer 
Notar beigefügt werden. 
#48. Macht der Richter oder der Notar bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts 
Wahrnehmungen, die geeignet sind, Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit zu 
begründen, so soll er dies im Protokolle feststellen.
	        
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