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Sonstige Zweifel an der Gültigkeit des Geschäfts soll der Richter oder der Notar
den Betheiligten mittheilen. Gelingt es nicht, die Zweifel zu beseitigen, so sind die
Mittheilung und die von den Betheiligten darauf abgegebenen Erklärungen im Protokolle
festzustellen.
Die Beurkundung ist abzulehnen, wenn das Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot
oder gegen die guten Sitten verstößt oder wenn es offenbar ungültig ist.
49. Ist ein bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Betheiligter taub, so soll
ihm das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt werden, auch wenn er es nicht verlangt.
In dem Protokolle soll festgestellt werden, daß die Vorlegung geschehen ist.
Kann der Taube Geschriebenes nicht lesen, so soll eine Vertrauensperson zugezogen
werden, die sich mit ihm zu verständigen vermag. Vertrauensperson kann auch der
Gerichtsschreiber, der zugezogene zweite Notar, ein zugezogener Zeuge oder einer der
Betheiligten sein. In dem Protokolle soll festgestellt werden, daß der Taube nach der
Ueberzeugung des Richters oder des Notars die Vertrauensperson verstanden hat. Das
Protokoll soll auch von der Vertrauensperson genehmigt und unterschrieben werden.
&50. Der Richter kann bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts an Stelle des
Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen, deren Zuziehung im § 169 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschrieben ist, eine Orts-
gerichtsperson als Urkundsperson zuziehen.
&5 1. Eine Beurkundung, die ein Rechtsgeschäft nicht zum Gegenstande hat, soll
durch Protokoll erfolgen, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.
Als bei der Beurkundung betheiligt ist derjenige anzusehen, dessen Erklärung, Hand-
lung oder Aussage beurkundet werden soll.
#52. Das Protokoll soll die Bezeichnung der Betheiligten und der mitwirkenden
Personen sowie das Ergebniß der Verhandlung oder die Darstellung des Vorganges
enthalten.
Es soll angeben, ob der Richter oder der Notar die Betheiligten kenne oder, sofern
es nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über die Persönlichkeit verschafft
hat. Kann er sich diese Gewißheit nicht verschaffen, so sollen der Sachverhalt und das-
jenige, was zur Feststellung der Persönlichkeit beigebracht ist, in das Protokoll auf-
genommen werden.
53. Das Protokoll soll den Betheiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt
werden. Es soll darin bemerkt werden, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt
ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
Das vorgelesene oder zur Durchsicht vorgelegte Protokoll soll von den Betheiligten
eigenhändig unterschrieben werden.
1899. 33