Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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* 60. Auf die Zustellung einer Erklärung durch den Notar finden die für die Zu- 
stellung von Amtswegen geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. An die Stelle des Gerichtsschreibers tritt der Notar. 
Es genügt, daß die Erklärung von dem Antragsteller unterschrieben ist. 
6 61. Beurkundungen, die im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens vorkommen, 
erfolgen durch Protokoll oder durch Vermerk zu den Gerichtsakten. Das Justiz- 
Ministerium kann die Wahl der einen oder der anderen Form vorschreiben. 
III. Verwahrung und Ausfertigung der Protokolle. 
62. Die Urschriften der Protokolle sind, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, 
von dem Gericht oder dem Notar in Verwahrung zu behalten. 
Ein Protokoll über die Ertheilung einer Vollmacht, einer Einwilligung oder einer 
Genehmigung, über die Erklärung einer Quittung, einer Kündigung, eines Widerrufs 
oder eines Rücktritts oder über eine andere einseitige Erklärung, welche die Aenderung 
eines Rechtsverhältnisses bezweckt, darf auf Ansuchen dem Antragsteller oder nach dessen 
Bestimmung einem Anderen in Urschrift ausgehändigt werden. Das Gleiche gilt, wenn 
das Protokoll zum Gebrauch im Auslande bestimmt ist; hat das Protokoll einen Vertrag 
zum Gegenstande, so ist eine Ausfertigung zurückzubehalten, welche die Stelle der 
Urschrift vertritt. 
63. Das Gericht oder der Notar, in dessen Verwahrung sich die Urschrift eines 
Protokolls befindet, hat auf Antrag Ausfertigungen und einfache oder beglaubigte Ab- 
schriften zu ertheilen. 
Antragsberechtigt ist, sofern nicht in dem Protokoll oder durch Erklärung gegenüber 
dem Gericht oder dem Notar etwas Anderes bestimmt ist, 
1. wer das beurkundete Rechtsgeschäft im eigenen Namen vorgenommen hat oder in 
dessen Namen das Rechtsgeschäft von einem Anderen vorgenommen worden ist, 
2. wer die Beurkundung beantragt hat, 
3. der Rechtsnachfolger der unter 1 und 2 Bezeichneten, 
4. bei Beurkundungen, die ein Rechtsgeschäft nicht zum Gegenstande haben, wer ein 
berechtigtes Interesse darlegt. 
Der Antragsberechtigte darf auch die Urschrift des Protokolls einsehen. 
Auf die Einsicht der Akten des Notars und auf die Ertheilung von Abschriften 
daraus finden außerdem die Vorschriften des § 34 des Reichsgesetzes über die Ange- 
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
§64. Die Ausfertigung eines Protokolls soll Ort und Tag der Ertheilung sowie 
die Angabe, für wen sie bestimmt ist, enthalten. 
33“
	        
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