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das Rechtsmittel begründet ist, unter Aufhebung des Beschlusses in der Sache selbst zu
entscheiden. Die Entscheidung ist dem Notar und, wenn die Anschuldigung für un—
begründet erklärt wird, dem Antragsteller bekannt zu machen.
Auf Entfernung aus dem Amte kann nur durch Urtheil der Disziplinarkammer er—
kannt werden. Gegen das Urtheil findet Berufung an den Disziplinarhof statt. Die
Berufung ist binnen zwei Wochen einzulegen.
Gegen die Entscheidungen des Disziplinarhofes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
883. Die Disziplinarkammer für Notare besteht aus dem Präsidenten des Land-
gerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, und zwei Notaren.
Der Disziplinarhof für Notare besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
einem Senatspräsidenten oder einem Rathe desselben Gerichts und drei Notaren.
Jeder Notar, der Mitglied der Disziplinarkammer oder des Disziplinarhofs ist,
erhält einen Stellvertreter.
In der Disziplinarkammer führt der Präsident des Landgerichts, in dem Disziplinar—
hofe der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung
wird der Präsident des Landgerichts durch den im § 65 Absatz 2 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes bezeichneten Direktor, der Präsident des Oberlandesgerichts durch den in den
88§ 121, 65 Absatz 2 desselben Gesetzes bezeichneten Senatspräsidenten vertreten.
Die zu Mitgliedern der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofs berufenen
Notare, ihre Stellvertreter und das aus den Senatspräsidenten oder Räthen des Ober-
landesgerichts zu entnehmende Mitglied des Disziplinarhofs werden für je drei Geschäfts-
jahre von dem Könige ernannt. Notare, die Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
der Disziplinarkammer sind, können nicht gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mit-
glieder des Disziplinarhofs sein.
#4. Auf das Disziplinarverfahren finden die Vorschriften der §§ 20 bis 23
und, wenn die Entfernung des Notars aus dem Amte in Frage kommt, die Vorschriften
der §§ 27 bis 45 des Gesetzes, das Dienstverhältniß der Richter betreffend, vom 20. März
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 31 flg.) entsprechende Anwendung.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf Grund des § 80 Nr. 2 ist so lange
zu beanstanden oder das eingeleitete Verfahren so lange auszusetzen, als wegen derselben
Thatsachen wider den Notar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ein ehrengerichtliches
Verfahren anhängig ist.
Wird im ehrengerichtlichen Verfahren die Anschuldigung rechtskräftig für unbegründet
erklärt, so findet ein Verfahren nach §§ 80 flg. nicht weiter statt. Ist im ehrengericht-
lichen Verfahren auf Warnung, Verweis oder Geldstrafe erkannt, so wird das Verfahren
nach §§ 80 flg. nur dann eingeleitet oder fortgestellt, wenn wegen derselben Thatsachen