Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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die Entfernung des Notars aus dem Amte in Frage kommt; auf die im § 81 Nr. 1 
bis 3 bezeichneten Strafen kann in dem Verfahren nicht erkannt werden. 
III. Verhinderung des Notars und Beendigung seines Amtes. 
s#85. Der Notar kann für die Zeit, während deren er an der Ausübung des 
Amtes verhindert ist, seine Akten und Register einem anderen Notar im Bezirke desselben 
oder eines benachbarten Amtsgerichts oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen 
Amtssitz hat, in Verwahrung geben. 
Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in Verwahrung gegeben sind, hat 
an Stelle des Verhinderten Ausfertigungen und Abschriften zu ertheilen sowie Einsicht 
der Akten zu gestatten. 
Hat ein Notar für die Dauer seiner Verhinderung eine Verwahrung seiner Akten 
nach Absatz 1 nicht veranlaßt und wird die Vornahme eines der im Absatz 2 bezeichneten 
Geschäfte beantragt, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz 
hat, die Akten in Verwahrung nehmen und das beantragte Geschäft erledigen. 
Der stellvertretende Notar ertheilt die Ausfertigungen mit seiner Unterschrift und 
unter seinem Siegel oder Stempel. Für die gerichtlichen Ausfertigungen gelten die Vor- 
schriften des § 182 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit und der §§ 64, 65 dieser Verordnung. In dem Ausfertigungsvermerke soll der 
Grund der Stellvertretung angegeben werden. 
Die Kosten für die vom Amtsgericht erledigten Geschäfte sind nach der Kostenordnung 
für Notare zu berechnen und fließen in die Kasse des Amtsgerichts. 
6. Das Amt des Notars wird, außer durch Entfernung aus dem Amte oder 
durch strafgerichtliches Urtheil, beendigt 
1. durch die im ehrengerichtlichen Verfahren erkannte Ausschließung von der Rechts- 
anwaltschaft, mit der Rechtskraft des Urtheils; 
2. durch Enthebung vom Amte; 
. durch die Feststellung des Justiz-Ministeriums, daß das Amt erloschen ist. 
& 7. Die Enthebung des Notars vom Amte kann verfügt werden, 
a) wenn er entmündigt worden ist; 
b) wenn er durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen 
oder geistigen Kräfte zu Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ge- 
worden ist; 
c) wenn er in Konkurs verfallen ist oder sich in ungeordneter Vermögenslage befindet 
und durch die Konkurseröffnung oder durch die ungeordnete Vermögenslage das 
Ansehen, das sein Amt erfordert, beeinträchtigt wird.
	        
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