Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Das Justiz-Ministerium giebt dem Notar oder dem für ihn bestellten Vormund oder 
Pfleger unter Mittheilung der Gründe, aus denen die Enthebung für gerechtfertigt 
erachtet wird, sowie unter Festsetzung einer Frist von einem Monate die Niederlegung 
des Amtes anheim. Erfolgt die Niederlegung nicht, so entscheidet auf Antrag eines 
Beauftragten des Justiz-Ministeriums der Disziplinarhof für Notare nach Gehör des 
Notars oder seines Vormundes oder Pflegers endgültig darüber, ob die Voraus- 
setzungen der Enthebung gegeben seien. Auf Grund der gegen den Notar ausfallenden 
Entscheidung wird die Enthebung durch das Justiz-Ministerium verfügt. 
Die Beendigung des Amtes tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Verfügung 
dem Notar oder seinem Vormund oder Pfleger durch das vom Justiz-Ministerium beauf- 
tragte Gericht bekannt gemacht wird. 
& 88. Nach Anheimgabe der Niederlegung gemäß § 87 Absatz 2 kann das Justiz- 
Ministerium die vorläufige Enthebung des Notars vom Amte verfügen, wenn durch die 
Fortsetzung der Amtsausübung die öffentliche Rechtssicherheit gefährdet würde. 
&9. Ist gegen einen Notar im strafgerichtlichen Verfahren die Untersuchungshaft 
verhängt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen dessen auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter erkannt werden kann, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des 
Hauptverfahrens beschlossen oder im Disziplinarverfahren ein auf Entfernung aus dem 
Amte lautendes noch nicht rechtskräftiges Urtheil ergangen, so tritt bis zur Beendigung 
des Straf= oder Disziplinarverfahrens die vorläufige Enthebung des Notars vom Amte 
von Rechtswegen ein. Das Gleiche gilt, wenn wider den Notar im ehrengerichtlichen 
Verfahren ein auf Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft lautendes noch nicht rechts- 
kräftiges Urtheil ergangen ist. 
90. Ist der Notar vorläufig vom Amte enthoben, so hat das Amtsgericht, in 
dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, sofort das Siegel und den Stempel des Notars in 
Verwahrung zu nehmen. 
Wegen der Vertretung des Notars während der vorläufigen Enthebung finden die 
Vorschriften des § 85 Anwendung. 
§ 91. Das Justiz-Ministerium stellt das Erlöschen des Amtes fest: 
a) wenn ihm der Notar die Absicht angezeigt hat, das Amt niederzulegen; es kann 
die Feststellung bis nach Ablauf einer nicht länger als zwei Monate betragenden 
Frist aussetzen und verlangen, daß der Notar inzwischen sein Amt noch ausübe; 
b) wenn der Notar seinen Amtssitz in dem bei der Ernennung bestimmten Orte oder 
Ortstheil aufgegeben hat. 
1899. 34
	        
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