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111. In den Fällen der §§ 382, 1171 und 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kann das Aufgebotsverfahren nicht vor Ablauf von einunddreißig Jahren eingeleitet
werden. Die Frist beginnt
1. in den Fällen des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Ende des Monats,
in dem der Gläubiger die Anzeige des Schuldners oder im Falle des § 102
Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung die Anzeige der Hinterlegungsstelle von der
Hinterlegung empfangen hat;
2. in den Fällen des § 1171 und des § 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der
Erlassung des Urtheils, durch das der Gläubiger mit seinem Rechte ausgeschlossen
worden ist.
112. Ist Mündel-, Kindes-, Familienanwartschafts= oder Lehnsvermögen hinter-
legt, so kann das Aufgebotsverfahren erst eingeleitet werden, wenn dreißig Jahre seit dem
Schlusse des Jahres, in dem die Sache hinterlegt worden ist, und zwanzig Jahre seit dem
Schlusse des Jahres verstrichen sind, in dem die Vormundschaft, die Pflegschaft oder die
elterliche Gewalt geendigt hat oder in dem die Sache aufgehört hat, ein Stück des
Familienanwartschafts= oder Lehnsvermögens zu sein.
113. Für das Aufgebotsverfahren gelten die §§ 948 bis 951, 953, 956 bis
959 der Civilprozeßordnung und die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
114. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Sache hinterlegt ist.
Das Aufgebotsverfahren wird auf Antrag des Staatsfiskus oder von Amtswegen
eingeleitet. Wird der Antrag des Staatesfiskus abgelehnt, so findet das Rechtsmittel der
Beschwerde nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.
& 115. In das Aufgebot ist aufzunehmen:
1. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin an-
zumelden,
2. die Androhung, daß die Betheiligten, wenn die Anmeldung unterbliebe,
a) bei hinterlegtem Gelde mit ihren Ansprüchen an den Staat,
b) bei anderen Sachen mit ihren Rechten an der Sache oder mit ihren Ansprüchen
auf Herausgabe der Sache ausgeschlossen werden würden,
3. die Bestimmung des Aufgebotstermins.
Bekannten Betheiligten ist eine Ausfertigung des Aufgebots zuzustellen.
Das Aufgebot ist auch in die Leipziger Zeitung einmal einzurücken.
116. Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung zu erlassen, ohne daß es
eines Antrags bedarf.