Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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J. Die 88 10, 12, 31 werden aufgehoben. 
II. Am Schlusse des Gesetzes werden folgende Vorschriften angefügt: 
§ 31. Sachverständige und Dolmetscher für Angelegenheiten der Gerichte 
und der Notare im allgemeinen zu beeidigen ist Sache der Justizverwaltung. 
§ 32. Eine Ordnungsstrafe darf in den Nachlaß des Verurtheilten nicht 
vollstreckt werden. 
Der Erlaß von Ordnungsstrafen im Gnadenwege steht nur dem Justiz- 
Ministerium zu. 
§ 33. Bei den Gerichten können Vermerke über den Eingang und Abgang 
von Schriften, über Bekanntmachung von Verfügungen, Beschlüssen und Ent- 
scheidungen, über Ausführung amtlicher Aufträge und über Vorlegung oder Mit- 
theilung von Akten von jedem gefertigt werden, der bei dem Gericht in 
Pflicht steht. 
133. Aufgehoben werden, soweit es nicht schon früher geschehen ist und unbe- 
et der Uebergangsvorschriften: 
.l die entgegenstehenden Vorschriften der Erläuterten Prozeßordnung vom 10. Ja- 
nuar 1724; 
die Verordnung der Landesregierung, vor welchen Gerichten die Zeugenverhöre 
und Eidesabnahmen in bürgerlichen und Strafsachen geschehen sollen, vom 
21. März 1820 (Gesetz-Sammlung S. 27 flg.); 
das Mandat über die Eröffnung und Bekanntmachung der gerichtlich erklärten 
oder niedergelegten letzten Willen vom 30. Oktober 1826 (Gesetz-Sammlung 
S. 233 flg.); 
die Vorschriften unter Ziffer 1 bis 8 des Mandates, die Rekognition von Urkunden 
vor den Königlichen Gesandtschaften im Auslande u. s. w. betreffend, vom 3. Sep- 
tember 1827 (Gesetz-Sammlung S. 127 flg.); 
der § 48 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 
1832 (Sammlung der Ges. u. Verordn. S. 179); 
das Gesetz, die Rekognition von Urkunden vor den auswärtigen Konsuln betreffend, 
vom 13. Juni 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 104); 
das Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7. Juni 1849 (G.-u. 
V.-Bl. S. 110 flg.); 
das Gesetz, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, 
vom 30. Oktober 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 307 flg.):
	        
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