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J. Die 88 10, 12, 31 werden aufgehoben.
II. Am Schlusse des Gesetzes werden folgende Vorschriften angefügt:
§ 31. Sachverständige und Dolmetscher für Angelegenheiten der Gerichte
und der Notare im allgemeinen zu beeidigen ist Sache der Justizverwaltung.
§ 32. Eine Ordnungsstrafe darf in den Nachlaß des Verurtheilten nicht
vollstreckt werden.
Der Erlaß von Ordnungsstrafen im Gnadenwege steht nur dem Justiz-
Ministerium zu.
§ 33. Bei den Gerichten können Vermerke über den Eingang und Abgang
von Schriften, über Bekanntmachung von Verfügungen, Beschlüssen und Ent-
scheidungen, über Ausführung amtlicher Aufträge und über Vorlegung oder Mit-
theilung von Akten von jedem gefertigt werden, der bei dem Gericht in
Pflicht steht.
133. Aufgehoben werden, soweit es nicht schon früher geschehen ist und unbe-
et der Uebergangsvorschriften:
.l die entgegenstehenden Vorschriften der Erläuterten Prozeßordnung vom 10. Ja-
nuar 1724;
die Verordnung der Landesregierung, vor welchen Gerichten die Zeugenverhöre
und Eidesabnahmen in bürgerlichen und Strafsachen geschehen sollen, vom
21. März 1820 (Gesetz-Sammlung S. 27 flg.);
das Mandat über die Eröffnung und Bekanntmachung der gerichtlich erklärten
oder niedergelegten letzten Willen vom 30. Oktober 1826 (Gesetz-Sammlung
S. 233 flg.);
die Vorschriften unter Ziffer 1 bis 8 des Mandates, die Rekognition von Urkunden
vor den Königlichen Gesandtschaften im Auslande u. s. w. betreffend, vom 3. Sep-
tember 1827 (Gesetz-Sammlung S. 127 flg.);
der § 48 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März
1832 (Sammlung der Ges. u. Verordn. S. 179);
das Gesetz, die Rekognition von Urkunden vor den auswärtigen Konsuln betreffend,
vom 13. Juni 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 104);
das Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7. Juni 1849 (G.-u.
V.-Bl. S. 110 flg.);
das Gesetz, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend,
vom 30. Oktober 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 307 flg.):