Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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nahme darf nicht unter Berufung darauf abgelehnt werden, daß in dem Hause, in dem 
sie erfolgen soll, jemand von einer ansteckenden Krankheit befallen ist. 
8 9. Der Urkundsbeamte soll sich vor Beginn der Beurkundung über den wahren 
und ernstlichen Willen der Betheiligten vergewissern und, wenn ein Betheiligter von der 
Bedeutung des Vorganges keine klare Vorstellung hat, die nöthige Belehrung ertheilen. 
8 10. Wer in den Diensten eines Betheiligten steht, soll als Zeuge nur zugezogen 
werden, wenn andere Personen nicht verfügbar sind und Gefahr im Verzuge obwaltet. 
11. Die Beurkundung der Vorlegung oder Vorweisung von Gegenständen soll 
nicht auf solche Eigenschaften der Gegenstände erstreckt werden, deren Beurtheilung fach- 
männische Kenntnisse erfordert. 
*12. Hat der Richter oder der Notar die Errichtung oder die Aufhebung eines 
Testaments oder eines Erbvertrags zu beurkunden, so soll er dafür sorgen, daß niemand 
die Handlung störe oder auf die Selbstbestimmung des Erblassers ungehörig einwirke. 
Er soll, wenn er von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt ist, dies im 
Protokolle feststellen. 
Beabsichtigt der Erblasser Anordnungen zu treffen, die gesetzlich nicht bestehen können, 
sich widersprechen oder nicht ausführbar sind, so soll der Richter oder der Notar unter 
Hinweis auf die einschlagenden Vorschriften die nöthige Belehrung ertheilen und daß 
dies geschehen ist, im Protokolle bemerken. 
13. Hat der Erblasser seinen Wohnsitz im Bezirk eines anderen Königlich Säch- 
sischen Amtsgerichts, so soll das Amtsgericht die vor ihm erfolgte Errichtung oder Auf- 
hebung eines Testaments oder eines Erbvertrags dem anderen Amtsgericht anzeigen. 
Die gleiche Anzeigepflicht trifft das Amtsgericht, dem das Testament oder der Erbvertrag 
eines solchen Erblassers in amtliche Verwahrung gegeben wird. 
In der Anzeige ist der Erblasser nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
sowie die Nummer des Testamentenverzeichnisses anzugeben. Die Absendung der Anzeige 
soll nebst dem Abgangstage zu den Akten vermerkt werden. 
§ 14. Der Notar soll die von ihm beurkundete Aufhebung eines Testaments oder 
eines Erbvertrags dem Amtsgericht anzeigen, in dessen Bezirk der Erblasser im König- 
reiche Sachsen seinen Wohnsitz hat. 
In der Anzeige ist der Erblasser nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
sowie die Nummer des Geschäftsregisters anzugeben. Die Absendung der Anzeige soll 
nebst dem Abgangstage zu dem Protokolle vermerkt werden. 
15. Verlangt ein Erblasser die Rückgabe eines von dem Amtsgerichte verwahrten 
Testaments oder Erbvertrags, so soll über das Verlangen, über die Art, wie sich der
	        
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