Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Anlage beigefügten Schrift vorfinden und ihre Genehmigung aus dem Protokolle 
hervorgeht. 
Durchgestrichene Worte sollen leserlich bleiben. Ihre Zahl ist am Rande oder am 
Schlusse der Urkunde anzugeben; die Angabe ist von den mitwirkenden Personen 
besonders zu unterschreiben. 
VIII. Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen. 
# 23. Die Ausfertigung eines Protokolls besteht in einer mit dem Ausfertigungs- 
vermerk versehenen Abschrift, die mit der Urschrift übereinstimmt. Der Vermerk soll lauten: 
„Vorstehende Ausfertigung wird dem N. N. ertheilt.“ 
Der Gerichtsschreiber soll der Unterschrift unter dem Ausfertigungsvermerk seine 
dienstliche Stellung und die Bezeichnung des Gerichts, dem er angehört, beifügen. 
&# 24. Der Ausfertigung eines Protokolls sollen auch solche Anlagen, auf die in 
der Erklärung der Betheiligten nicht Bezug genommen worden ist (vergl. § 176 Absatz 2 
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), in be- 
glaubigter Abschrift beigefügt werden. Umfaßt die Ausfertigung, allein oder mit ihren 
Anlagen, mehrere Bogen oder einzelne Blätter, so sind sämmtliche Theile durch Schnur 
und Siegel zu verbinden. 
Am Rande der Urschrift vermerkte Zusätze, Berichtigungen oder Aenderungen dürfen 
in der Ausfertigung oder der Abschrift an den einschlagenden Stellen in fortlaufender 
Folge aufgenommen, in der Urschrift durchgestrichene oder ausgekratzte Worte dürfen weg- 
gelassen werden. Soweit die Vorschriften des § 22 Absatz 2, 3 dieser Verordnung nicht 
beobachtet worden sind, soll der Zusatz, die Berichtigung oder die Aenderung in der Aus- 
fertigung oder Abschrift ersichtlich gemacht werden. 
Hat ein abgeschlossenes Protokoll durch ein späteres Protokoll Zusätze, Berichtigungen 
oder Aenderungen erfahren, so soll nur von beiden Protokollen zusammen eine Aus- 
fertigung oder eine Abschrift ertheilt werden. 
§25. Soll ein Protokoll auszugsweise ausgefertigt werden, so sind in die Aus- 
fertigung außer solchen Theilen des Protokolls und der etwaigen Anlagen, welche die 
Beobachtung der Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theile aufzunehmen, die den 
Gegenstand betreffen, auf den sich der Auszug beziehen soll. In dem Ausfertigungs- 
vermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere den Gegenstand 
betreffende Bestimmungen in dem Protokoll und den Anlagen nicht enthalten sind. 
Bei gerichtlichen Ausfertigungen hat der Richter den Umfang des Auszugs zu 
bestimmen und den Inhalt des Ausfertigungsvermerkes anzuordnen. Der Gerichts- 
schreiber soll in dem Ausfertigungsvermerke die Anordnung des Richters erwähnen.
	        
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