Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine soll, wenn 
nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der 
Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termine soll in der Regel ein Zeit— 
raum von mindestens sechs Wochen liegen. 
834. Die Terminsbestimmung soll enthalten: 
. die Bezeichnung des Grundstücks, insbesondere nach Gattung, Grundbuchblatt und 
nach Straße und Hausnummer, soweit diese bekannt sind; 
Zeit und Ort des Versteigerungstermins; 
. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist; 
. die Bezeichnung des eingetragenen Eigenthümers; 
l wenn Versteigerungsbedingungen festgestellt sind, den Ort, wo sie eingesehen werden 
können. 
Auf Antrag oder nach Ermessen des Amtsgerichts oder des Notars können in die 
Bekanntmachung auch die Schätzungssumme, wenn die Schätzung eines Sachverständigen 
beigebracht ist, ferner die Zahl der Steuereinheiten, der Flächengehalt, die Flurbuchs- 
nummern und die Brandkatasternummer, der etwaige besondere Name des Grundstücks 
sowie sonstige zur näheren Bezeichnung des Grundstücks dienliche Angaben aufsgenommen 
werden. 
35. Auf die Veröffentlichung der Terminsbestimmung finden die §§ 39, 40 
des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung entsprechende 
Anwendung. Die Bekanntmachung soll unbeschadet des § 39 Absatz 2 dieses Reichs- 
gesetzes einmal auch in die Leipziger Zeitung eingerückt werden. 
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36. Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller bekannt zu geben. 
37. Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblatts sowie des Besitzstands- 
verzeichnisses und des Brandversicherungsscheins ist jedem gestattet. 
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die ein 
Betheiligter einreicht, insbesondere von Schätzungen. 
*38. In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die 
Versteigerungsbedingungen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist, festgestellt und 
diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen (8 37) bekannt gemacht. 
Sodann hat der Richter oder der Notar zur Abgabe von Geboten aufzufordern. 
* 39. Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, 
in welchem bezüglich sämmtlicher Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll 
mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis 
der Aufforderung ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
	        
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