Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 253 — 
Der Richter oder der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu 
verkünden und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören. 
*40. Auf die freiwillige gerichtliche oder notarielle Versteigerung von Rechten, 
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, finden die Vorschriften 
der §§ 32 bis 39 entsprechende Anwendung. 
XI. Notare. 
&41. Die Ernennung zum Notar setzt eine Bewerbung um das Amt voraus. 
Bei der Bewerbung ist anzugeben, in welchem Orte, und wenn der Ort mehr als 
100 000 Einwohner hat, in welchem Ortstheil der Bewerber seinen Amtssitz zu nehmen 
beabsichtige. 
Die Bewerber werden, wenn sie nicht sofort berücksichtigt werden können, in ein nach 
den in Aussicht genommenen Amtssitzen angelegtes Verzeichniß eingetragen. Eine inner- 
halb zehn Jahren nicht berücksichtigte Bewerbung ist zu erneuern; unterbleibt die Er- 
neuerung, so wird angenommen, daß auf die Bewerbung Verzicht geleistet werde. 
# 42. Die nach § 70 Absatz 4, §92 der Verordnung vom 24. Juli 1899 er- 
forderlichen Bekanntmachungen sind von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar 
seinen Amtssitz hat, auf Kosten des Notars in dem Amtsblatte zu erlassen. 
s 43. Ist der Notar verhindert, eine beantragte Amtshandlung vorzunehmen, so 
soll er den Antragsteller ohne Verzug mündlich oder schriftlich benachrichtigen. 
5 44. Die amtliche Unterschrift des Notars soll stets deutlich und leserlich sein. 
§ 45. Der Notar soll die gesammten bei Ausübung seines Amtes entstehenden 
Schriftstücke von anderen Schriftstücken getrennt unter Verschluß halten. 
*#46. Bei Auswahl seiner Hülfsarbeiter und Angestellten hat der Notar mit Vor- 
sicht zu verfahren. Diejenigen von ihnen, die er im Bereiche seines Amtes, insbesondere 
zur Fertigung von Niederschriften, zur Herstellung von Ausfertigungen oder Abschriften 
oder zu Eintragungen in Register verwendet oder denen sonst Gelegenheit zur Einsicht 
der amtlichen Schriftstücke geboten ist, hat er unter Abforderung des Handschlags zu 
verpflichten, daß sie über seine Amtshandlungen sowie über den sonstigen Inhalt der von 
ihnen eingesehenen Schriftstücke Verschwiegenheit beobachten und davon niemandem, außer 
wer danach zu fragen ein Recht hat, Mittheilung machen. Die Protokolle über die Ver- 
pflichtungen werden zu den allgemeinen Akten genommen. 
Verletzt ein Hülfsarbeiter oder Angestellter die Pflicht zur Geheimhaltung, so hat 
der Notar ihn sofort zu entlassen oder, wenn er die Entlassung nicht für geboten erachtet, 
36“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.