Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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dem als Dienstbehörde zuständigen Landgerichtspräsidenten Anzeige zu erstatten und dessen 
Genehmigung zur ferneren Beschäftigung der Hülfsperson einzuholen. 
# 47. Das Geschäftsregister des Notars enthält je in einer Spalte: 
die laufende, jedes Jahr von neuem mit 1 beginnende Nummer; 
Tag und Jahr der Amtshandlung; 
Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Betheiligten; 
den Gegenstand der Amtshandlung unter Beifügung des Werthbetrags, wenn dieser 
angegeben worden ist; 
. die Angabe des verwendeten Stempelbetrags; 
6. Anmerkungen. 
Unvollendet gebliebene Amtshandlungen werden so vollständig, als es geschehen kann, 
eingetragen. In Spalte 6 ist anzugeben, weshalb die Amtshandlung unvollendet ge- 
blieben ist. 
Wird eine Unterschrift oder ein Handzeichen beglaubigt oder eine Urkunde gemäß 
§ 62 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juli 1899 in Urschrift hinausgegeben, so ist 
die Eintragung im Register noch vor der Hinausgabe der Urkunde vorzunehmen. Außer 
dem Tage der Hinausgabe ist solchenfalls in Spalte 6 zu vermerken, ob der Notar den 
Betheiligten gekannt hat, oder sofern dies nicht der Fall gewesen ist, wie sich der Notar 
Gewißheit über dessen Persönlichkeit verschafft hat. Hat sich der Notar durch Zeugen 
oder durch Einsicht eines Passes oder einer Paßkarte Gewißheit über die Persönlichkeit 
verschafft, so hat er den oder die Zeugen nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort zu bezeichnen oder die Behörde, die den Paß oder die Paßkarte ausgestellt hat, Jahr 
und Tag der Ausstellung und die auf dem Paß oder der Paßkarte angegebene laufende 
Nummer des Verzeichnisses, das die ausstellende Behörde über die Ausstellung von Reise- 
urkunden führt, zu vermerken. 
Betreffs der Führung des Protestregisters bewendet es bei den bestehenden Vor- 
schriften (Wechselordnung Art. 90). 
#48. Für die in Spalte 3 des Geschäftsregisters eingetragenen Namen ist ein 
alphabetisches Verzeichniß anzulegen. Es kann für jedes Jahr gesondert oder für eine 
angemessene Zahl von Jahren geführt werden. Geschieht letzteres, so ist der ersten Ein- 
tragung, die im neuen Jahre unter einem Buchstaben vorkommt, die Jahreszahl vorzusetzen. 
Jedem Namen wird die Nummer des Geschäftsregisters beigefügt. 
49. Alle auf dasselbe Geschäft bezüglichen Schriftstücke sind mit der Nummer zu 
bezeichnen, welche die über das Geschäft errichtete Urkunde im Geschäftsregister führt. 
Die Schriftstücke werden zusammen mit der Urkunde, soweit diese nicht hinauszugeben 
ist, unter sich nach der Zeitfolge geordnet, mit Blattzahlen versehen und zusammengeheftet, 
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