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sämmtliche Nummern eines Jahrganges aber nach der Nummerfolge dergestalt in einzelne
Bände geheftet, daß im Falle späteren Gebrauchs jede Nummer für sich ohne Verletzung
des Verbandes der übrigen daraus wieder gelöst werden kann.
Urkunden, in denen ein früher vom Notar beurkundetes Geschäft aufgehoben, ab—
geändert oder vervollständigt wird, erhalten eine neue Nummer. In Spalte 6 des
Geschäftsregisters ist zu beiden Geschäften auf die Nummer des anderen Geschäfts, z. B.
mit den Worten: „Nachtrag s. Nr. —“, „Nachtrag zu Nr. —“, zu verweisen.
850. Dem in 878 Absatz 3 der Verordnung vom 24. Juli 1899 vorgeschriebenen
Vermerke sind die Buchstaben G. R. (Geschäftsregister) und der Jahrgang des Registers
beizufügen, z. B.: G. R. 59/1901.
851. Lehnt der Notar einen Antrag auf Ertheilung einer Ausfertigung oder einer
Abschrift oder die Gestattung der Einsicht der Urschrift eines Protokolls ab, so hat er dem
Antragsteller die Gründe mündlich oder schriftlich bekannt zu machen.
#52. Der Präsident des Landgerichts hat die Geschäftsführung der ihm unter—
stellten Notare mindestens alle zehn Jahre einmal zu revidiren. Er kann die Revision
einem Mitglied des Landgerichts übertragen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Revision einem Mitglied dieses
Gerichtshofes übertragen.
Allgemeine Weisungen an die Notare werden im Justiz-Ministerialblatte veröffentlicht.
8 53. Gelangt die Disziplinarkammer für Notare in einem nach § 82 Absatz 1
der Verordnung vom 24. Juli 1899 anhängig gewordenen Verfahren zu der Meinung,
daß wider den Angeschuldigten auf Entfernung aus dem Amte erkannt werden könne, so
hat sie die Akten zur Beschlußfassung über die Erhebung der Klage dem Justiz-Ministerium
vorzulegen.
54. Der an der Ausübung des Amtes verhinderte Notar hat durch einen Anschlag
an der Amtsstelle ersichtlich zu machen, welchem anderen Notar oder welchem Amtsgericht
er während seiner Verhinderung die Akten und Register in Verwahrung gegeben hat,
und dafür Sorge zu tragen, daß während dieser Zeit eingehende schriftliche Ansuchen um
Vornahme einer der im § 85 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juli 1899 bezeichneten
Amtshandlungen an den stellvertretenden Notar oder an das Amtsgericht gelangen. Von
der Bestellung eines Notars zum Stellvertreter ist das Amtsgericht unverzüglich zu
benachrichtigen, in dessen Bezirk der verhinderte Notar seinen Amtssitz hat.
Der stellvertretende Notar oder das Amtsgericht hat bei Ertheilung einer Ausfertigung
oder einer Abschrift zu bemerken, daß von ihm während der Verhinderung des mit Namen
zu nennenden verhinderten Notars die Urschrift des Protokolls verwahrt werde.