Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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& 55. Auf die Erledigung der im § 93 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 
24. Juli 1899 bezeichneten Geschäfte durch das Amtsgericht finden die Vorschriften des 
§54 Absatz 2 der gegenwärtigen Verordnung entsprechende Anwendung. 
§ 56. Der Notar ist befugt, am Eingange des Hauses, in dem er seine Amtsstelle 
hat, und am Eingang der Geschäftsräume ein Schild anzubringen, das in der Mitte das 
Königlich Sächsische Wappen und die Umschrift: „Königlich Sächsisches Notariat“ sowie 
seinen Namen trägt. Das Schild soll in Höhe und Breite nicht mehr als je 25 Centi- 
meter umfassen. 
Nach Beendigung des Amtes ist das Schild alsbald zu entfernen. Nöthigenfalls hat 
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hatte, auf Kosten des Notars 
oder seiner Erben für die Entfernung des Schildes Sorge zu tragen. 
XII. Ortsgerichtspersonen. 
57. Die Ortsgerichtspersonen werden für bestimmte Bezirke eines Amtsgerichts in 
der erforderlichen Zahl ernannt. Die Ernennung steht dem Vorstande des Amtsgerichts zu. 
55. Zur Ortsgerichtsperson soll nicht ernannt werden: 
1. wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat; 
2. wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter nicht besitzt; 
3. wer in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be- 
schränkt ist. 
Bei der Ernennung von Ortsrichtern für Ortschaften, in denen Erbgerichte, Erb- 
kretschamgüter oder dergleichen Güter gelegen sind, sollen die Besitzer dieser Güter in 
erster Reihe berücksichtigt werden, dafern sie zur Uebernahme des Amtes geeignet und 
bereit sind. 
Ein Gerichtsbeamter darf nur mit Genehmigung des Justiz-Ministeriums zur Orts- 
gerichtsperson ernannt werden. 
*59. Ueber die Abgrenzung der Bezirke der Ortsgerichtspersonen hat der Vorstand 
des Amtsgerichts zu bestimmen. 
Die bestehenden Bezirke sind thunlichst beizubehalten. Erscheint aus besonderen 
Gründen eine Aenderung erforderlich, so soll sie sich in der Regel den Grenzen der 
Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke anschließen. Kleinere Gemeinden können mit 
benachbarten Bezirken zu einem Bezirke vereinigt werden. 
60. Der Vorstand des Amtsgerichts soll vor der Ernennung einer Ortsgerichts- 
person sowie vor einer Aenderung der Bezirke der Ortsgerichtspersonen die Vertreter
	        
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