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& 55. Auf die Erledigung der im § 93 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom
24. Juli 1899 bezeichneten Geschäfte durch das Amtsgericht finden die Vorschriften des
§54 Absatz 2 der gegenwärtigen Verordnung entsprechende Anwendung.
§ 56. Der Notar ist befugt, am Eingange des Hauses, in dem er seine Amtsstelle
hat, und am Eingang der Geschäftsräume ein Schild anzubringen, das in der Mitte das
Königlich Sächsische Wappen und die Umschrift: „Königlich Sächsisches Notariat“ sowie
seinen Namen trägt. Das Schild soll in Höhe und Breite nicht mehr als je 25 Centi-
meter umfassen.
Nach Beendigung des Amtes ist das Schild alsbald zu entfernen. Nöthigenfalls hat
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hatte, auf Kosten des Notars
oder seiner Erben für die Entfernung des Schildes Sorge zu tragen.
XII. Ortsgerichtspersonen.
57. Die Ortsgerichtspersonen werden für bestimmte Bezirke eines Amtsgerichts in
der erforderlichen Zahl ernannt. Die Ernennung steht dem Vorstande des Amtsgerichts zu.
55. Zur Ortsgerichtsperson soll nicht ernannt werden:
1. wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
2. wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter nicht besitzt;
3. wer in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be-
schränkt ist.
Bei der Ernennung von Ortsrichtern für Ortschaften, in denen Erbgerichte, Erb-
kretschamgüter oder dergleichen Güter gelegen sind, sollen die Besitzer dieser Güter in
erster Reihe berücksichtigt werden, dafern sie zur Uebernahme des Amtes geeignet und
bereit sind.
Ein Gerichtsbeamter darf nur mit Genehmigung des Justiz-Ministeriums zur Orts-
gerichtsperson ernannt werden.
*59. Ueber die Abgrenzung der Bezirke der Ortsgerichtspersonen hat der Vorstand
des Amtsgerichts zu bestimmen.
Die bestehenden Bezirke sind thunlichst beizubehalten. Erscheint aus besonderen
Gründen eine Aenderung erforderlich, so soll sie sich in der Regel den Grenzen der
Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke anschließen. Kleinere Gemeinden können mit
benachbarten Bezirken zu einem Bezirke vereinigt werden.
60. Der Vorstand des Amtsgerichts soll vor der Ernennung einer Ortsgerichts-
person sowie vor einer Aenderung der Bezirke der Ortsgerichtspersonen die Vertreter