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der betheiligten Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke über ihre Wünsche, Vorschläge
oder Einwendungen hören.
861. Von mehreren für denselben Bezirk ernannten Ortsgerichtspersonen führt die
erste die Dienstbezeichnung als Lokal= oder Ortsrichter, die übrigen als Vizelokalrichter,
Vizeortsrichter oder als Gerichtsschöppe. In den einzelnen Orten entscheidet darüber
das Herkommen.
62. Dienstbehörde der Ortsgerichtspersonen ist der Vorstand des Amtsgerichts,
oberste Dienstbehörde ist das Justiz-Ministerium.
Der Vorstand des Amtsgerichts kann die Aufsichtsführung einem anderen Richter
übertragen.
l63. Eine Ortsgerichtsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn Umstände ein-
treten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein die Ernennung nicht erfolgen soll.
Die Enthebung kann auch aus anderen wichtigen Gründen verfügt werden. In dringenden
Fällen ist eine vorläufige Enthebung statthaft.
Die Enthebung erfolgt durch die Dienstbehörde. Vor der endgültigen Enthebung
ist die Ortsgerichtsperson zu hören; nach Befinden können zuvor auch die Vertreter der
betheiligten Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke gehört werden. In zweifelhaften
Fällen hat der Vorstand des Amtsgerichts an das Justiz-Ministerium Bericht zu erstatten.
Das Enthebungsverfahren erledigt sich, wenn die Ortsgerichtsperson ihrem Amte
entsagt.
XIII. Hinterlegungen.
a64. Das Gesuch um Annahme einer Sache zur Hinterlegung ist bei der Hinter-
legungsstelle schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen.
In dem Gesuche sind anzugeben:
1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und seines etwaigen
Vertreters;
2. die Sache, bei Werthpapieren Gattung, Nennwerth und sonstige Merkmale wie
Serie und Nummer, auch mithinterlegte Erneuerungs-, Zins-, Renten= und
Gewinnantheilsscheine;
3. der Grund der Hinterlegung, insbesondere die Rechtsangelegenheit, in der die
Hinterlegung erfolgt, und im Falle der Anhängigkeit die Behörde, bei der die
Rechtsangelegenheit anhängig ist;
4. wenn die Sache an einen Gläubiger oder sonstigen Berechtigten herausgegeben
werden soll, soweit thunlich dessen Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort
und, wenn die Herausgabe an ihn nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgen
soll, diese Voraussetzungen.