Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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6 65. Bei der Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit 
ist in dem Gesuche um Annahme der Sache außerdem anzugeben: 
1. ob auf das Recht zur Rücknahme verzichtet werde oder nicht (Bürgerliches Gesetz- 
buch § 376 Absatz 2 Nr. 1); 
2. ob der Gläubiger unbedingt oder nur gegen Bewirkung einer Gegenleistung, die 
zutreffenden Falls genau zu beschreiben ist (Bürgerliches Gesetzbuch § 373), zum 
Empfange der hinterlegten Sache berechtigt sein solle; 
3. bei Hinterlegung des Erlöses für eine zur Hinterlegung nicht geeignete Sache 
die veräußerte Sache, Ort und Zeit der Veräußerung, sowie ob und durch wen 
die Sache öffentlich oder aus freier Hand veräußert worden sei (Bürgerliches 
Gesetzbuch §§ 383 bis 385). 
Die in Nr. 1 bezeichnete Angabe muß das Gesuch auch in den Fällen der 88 1171 
und 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten. 
66. Ueber das Gesuch um Annahme der Sache entscheidet der Richter. Erfolgt 
die Hinterlegung zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit bei einer anderen 
Hinterlegungsstelle als bei der des Leistungsortes, so soll der Hinterleger auf die Vor- 
schrift des § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hingewiesen werden. 
Wird das Gesuch abgelehnt und sogleich Beschwerde eingelegt, so ist in dringenden 
Fällen die Sache in vorläufige Verwahrung zu nehmen. 
Die Annahme einer Sache, deren Hinterlegung von dem Justiz-Ministerium nach- 
gelassen worden ist, darf nicht abgelehnt werden. 
§ 67. Nach der Annahme ist dem Hinterleger eine Bescheinigung (Hinterlegungs- 
schein) zu ertheilen. Der Schein ist von den Kassenbeamten der Hinterlegungskasse zu 
unterschreiben und mit Siegel oder Stempel des Gerichts zu versehen. 
Wird anderes als kassenmäßiges Geld hinterlegt und von der Hinterlegungsstelle die 
sofortige Umsetzung in Aussicht genommen, so ist eine vorläufige Bescheinigung und erst 
nach der Umsetzung der Hinterlegungsschein zu ertheilen. 
In den Fällen des § 66 Absatz 2 ist ebenfalls nur eine vorläufige Bescheinigung zu 
ertheilen. 
68. Der Hinterleger kann verlangen, daß die hinterlegte Sache an eine andere 
Hinterlegungsstelle zur weiteren Hinterlegung abgegeben werde. Die Abgabe geschieht 
auf seine Kosten. 
s69. Das Gesuch um Herausgabe einer hinterlegten Sache ist bei der Hinter- 
legungsstelle schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen. 
Ueber das Gesuch entscheidet der Richter.
	        
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