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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1899.
Inhalt: Nr. 47. Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung. S. 261.
Nr. 47. Verordnung
zur Ausführung der Grundbuchordnung;
vom 26. Juli 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der Grundbuchordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 754 flg.) verordnet
was folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
&1. Das Grundbuch gilt mit dem 1. Januar 1900 als angelegt.
& 2. Grundbücher sind die bisherigen Grund= und Hypothekenbücher.
Auf jedem Folium (Grundbuchblatt) ist in den Rubriken (Abtheilungen), in denen
sich Eintragungen befinden, das Inkrafttreten des neuen Rechtes dadurch ersichtlich zu
machen, daß hinter der letzten Eintragung über die volle Breite der Seite zwei rothe
Querstriche in mäßiger Entfernung von einander gezogen werden. Die Striche brauchen
erst dann gezogen zu werden, wenn sich in einer der Abtheilungen eine neue Eintragung
erforderlich macht.
8 3. Grundbuchbezirke sind die Ortschaften und Ortstheile, für welche die bis-
herigen Grund= und Hypothekenbücher eingerichtet sind. Aenderungen der Grundbuch-
bezirke bedürfen der Genehmigung des Justiz-Ministeriums.
H 4. Anmtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der
Grundbuchordnung sind die Flurbücher, bei Staatsforstrevieren die Flächenverzeichnisse,
bei den zu Staatseisenbahnzwecken den Staatsforstrevieren entnommenen, in einem Flur-
buche nicht verzeichneten Flächen die Flächennachweise.
Ausgegeben zu Dresden den 29. August 1899. 38