Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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fügungen des Grundbuchamts, die Entwürfe der Eintragungen, die Vermerke über Ein— 
schreibungen, die Vermerke oder Nachweise über Benachrichtigungen und Bekanntmachungen, 
die Entwürfe der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sowie der Zeugnisse. 
Ueberreichte Urkunden sind unter Zurückbehaltung einer beglaubigten Abschrift 
zurückzugeben, wenn die Rückgabe beantragt wird oder sich aus besonderen Gründen 
empfiehlt. 
8 18. Ist über das einer Auflassung oder Eintragungsbewilligung zu Grunde 
liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so soll das Grundbuchamt darauf hinwirken, 
daß die Urkunde von den Betheiligten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu den 
Grundakten gegeben wird. Die Anwendung von Zwangsmitteln ist ausgeschlossen. Die 
Vorschrift des Satzes 1 findet keine Anwendung, wenn die Urkunde bei einer anderen 
öffentlichen Behörde aufbewahrt wird. 
Von der Schuldurkunde, die nach § 58 Absatz 1 der Grundbuchordnung mit dem 
Hypothekenbriefe verbunden wird, ist eine beglaubigte Abschrift zu den Akten zu bringen. 
& 19. Befinden sich Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug 
nimmt, in anderen Akten des Amtsgerichts, insbesondere in Nachlaß-, Vormundschafts-, 
Zwangsversteigerungsakten, so sind beglaubigte Abschristen zu den Grundakten nur insoweit 
zu bringen, als es zur Beurtheilung der Gültigkeit und des Inhalts der Eintragung 
erforderlich ist. Im übrigen ist auf die Akten unter kurzer Angabe des Inhalts zu verweisen. 
* 20. Sind auf Grund derselben Urkunden Eintragungen auf verschiedenen Grund- 
buchblättern des Grundbuchamts zu bewirken, so werden die Urkunden sammt der die 
Eintragung anordnenden Verfügung zu den Grundakten eines der Grundbuchblätter, 
der Entwurf der Eintragung dagegen zu den Grundakten eines jeden der Blätter gebracht. 
In den Grundakten, die die Verfügung nicht enthalten, ist unter dem Entwurfe der Ein- 
tragung auf diejenigen Grundakten zu verweisen, in denen die Verfügung sich befindet. 
621. Schriftstücke, die eine Grundstücksabtrennung betreffen, werden in der Regel 
zu den Grundakten des Stammgrundstücks genommen. Besondere Akten sollen nur bei 
sehr umfänglichen Abtrennungen angelegt werden; Abschriften davon werden zu den 
Grundakten nicht gebracht, vielmehr ist, soweit erforderlich, auf die besonderen Akten zu 
verweisen. 
622. Die tabellarischen Anzeigen über Flurstücks= und Steuereinheitenänderungen 
werden, für jeden Ort gesondert, zu Sammelakten genommen, soweit sie nicht nach § 21 
zu den Grundakten oder zu besonderen Akten kommen. Abschriften der Anzeigen sind im 
übrigen zu den Grundakten nur zu bringen, wenn sich infolge der Aenderung eine 
Eintragung in das Grundbuch erforderlich macht.
	        
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