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tragung ist in der Spalte der Anmerkungen auf die spätere Eintragung durch ein passen—
des Wort unter Angabe ihrer Nummer hinzuweisen.
6 40. Reicht der Raum eines Grundbuchblatts nicht mehr aus, so sind die Ein—
tragungen je nach Bedarf für eine Abtheilung oder für alle Abtheilungen auf den am
Schlusse jedes Bandes hierfür offen gelassenen Seiten fortzusetzen. Reicht dieser Raum
nicht aus, so erfolgt die Fortsetzung in einem neuen Bande. In diesem Bande ist, selbst
wenn das Bedürfniß der Fortsetzung zunächst nur für eine Abtheilung hervortritt, ein
zur Fortsetzung der übrigen Abtheilungen bestimmter Raum unter ausgiebiger Bemessung
der für jede Abtheilung vorzusehenden Seiten freizulassen; eine Ueberschreibung des
Grundbuchblatts oder der noch wirksamen Eintragungen findet nicht statt.
Die Fortsetzung einer einzelnen Abtheilung sowie aller drei Abtheilungen zusammen
hat jedesmal auf der Vorderseite zu geschehen.
Auf die Fortsetzung wird da, wo das Grundbuchblatt oder die Abtheilung abbricht,
durch die in die mittlere Spalte mit rother Tinte zu schreibenden Worte: „Fortsetzung
(Band . . .) Seite . ..“ hingewiesen. Die Fortsetzung erhält in rother Tinte die Ueber-
schrift: „Zu Blatt . . . (Band . ..) Seite . . . gehörig“.
841. Jedes Grundbuch ist einschließlich des für spätere Eintragungen offen ge—
lassenen Raumes mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. Besteht das Grundbuch aus
mehreren Bänden, so beginnt für jeden Band die Seitenzahl von vorn.
# 42. Für jedes Grundbuch ist von dem Grundbuchführer ein alphabetisches Ver-
zeichniß der eingetragenen Eigenthümer zu führen. Besteht das Grundbuch aus mehreren
Bänden, so hat sich das Verzeichniß auf alle Bände zu erstrecken.
Das Verzeichniß enthält drei Spalten (Nummer des Grundbuchblatts, Namen des
Eigenthümers, Seite des Grundbuchs) und, falls es sich auf mehrere Bände erstreckt, vier
Spalten (Nummer des Grundbuchblatts, Namen des Eigenthümers, Band, Seite des
Grundbuchs). Die Spalten dürfen auf einer Seite neben einander zweimal angebracht
werden.
Nach der Veräußerung eines Grundstücks ist der Name des bisherigen Eigenthümers
roth zu unterstreichen. Wird ein Grundbuchblatt geschlossen, so ist außer dem Namen
des bisherigen Eigenthümers auch die Nummer des Blattes roth zu unterstreichen.
Wird ein Grundbuchblatt nach § 40 an anderer Stelle fortgesetzt, so ist in dem
Verzeichnisse die Fortsetzung anzugeben.
Das Justiz-Ministerium kann für einzelne Grundbuchämter eine andere Art der
Führung des Verzeichnisses bestimmen.
43. Liegen in dem Bezirk eines Grundbuchamts staatliche Grundstücke, die nicht
zu einem bestimmten Flurbezirke gehören, so ist über die für sie angelegten Grundbuch-