Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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so ist der Vermerk roth zu durchstreichen und durch einen entsprechenden neuen Vermerk 
zu ersetzen. 
Zur Beschaffung von Unterlagen für den Vermerk dürfen Zwangsmittel gegen den 
Eigenthümer nicht angewendet werden. Tritt in der Bezeichnung der Hausnummern 
eine umfassende Aenderung ein, so kann die Verwaltungsbehörde um Auskunft ersucht 
werden. 
# 47. Sind auf einem Grundstücke, das bisher unbebaut war, Gebäude errichtet 
oder auf einem bisher bebauten Grundstücke die Gebäude abgebrochen worden, so ist dies, 
im ersteren Falle unter Angabe der Brandkatasternummer, von Amtswegen in die erste 
Abtheilung einzutragen. 
Das Gleiche gilt, wenn die eingetragene Nummer des Brandkatasters eine Aenderung 
erfahren hat. Die bisherige Nummer wird roth unterstrichen. 
§ 48. Erhält ein Flurstück im Flurbuch eine andere Nummer oder wird ein Flur- 
stück mit einem anderen auf demselben Blatte eingetragenen Flurstücke verschmolzen, so 
ist dies von Amtswegen in die erste Abtheilung einzutragen. 
In der bisherigen Eintragung wird die Nummer des Flurstücks roth unterstrichen 
und in der Spalte der Anmerkungen am Rande dieser Eintragung vermerkt: „Neue 
Flurbuchsnummer s. Nr. .“. 
* 49. Wird die Einebnung einer eingetragenen ungangbaren Halde von dem 
Bergamte genehmigt, so ist dies nach näherer Bestimmung des § 143 Absatz 1 der 
Verordnung zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 2. Dezember 1868 
(G.= u. V.-Bl. S. 1330) in die erste Abtheilung einzutragen. 
§50. Ist ein nach § 44 Nr. 7 eingetragenes Recht auf dem Blatte des belasteten 
Grundstücks verlautbart, so ist am Rande der Verlautbarung in der Spalte der An- 
merkungen auf die Eintragung durch die Worte hinzuweisen: „Eingetragen auf Bl. 
dieses Grd. B. (des Grd. B. f..))Ubth. I“. 
&51. Wird ein Theil eines Grundstücks abgeschrieben, so ist in der Eintragung, 
soweit möglich, das Grundbuchblatt anzugeben, auf das er übergetragen wird. 
In der bisherigen Eintragung wird die Flurbuchsnummer des Trennstücks roth 
unterstrichen und am Rande dieser Eintragung in der Spalte der Anmerkungen vermerkt: 
„Abgetrennt s. Nr. ". Das Wort „Abgetrennt“ wird gleichfalls roth unterstrichen. 
Geht eine Zergliederung voraus, so ist die Flurbuchsnummer des Trennstücks in der 
auf die Zergliederung gerichteten Eintragung roth zu unterstreichen. 
§ 52. Wird ein Grundstück oder ein Grundstückstheil auf das Blatt eines anderen 
Grundstücks im Wege der Zuschreibung oder Vereinigung übergetragen, so ist in der
	        
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