Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Eintragung, soweit möglich, das Blatt anzugeben, von dem das Grundstück oder der 
Grundstückstheil übergetragen wird. Tritt mit der Uebertragung ein Eigenthumswechsel 
ein, so ist zugleich der rechtliche Vorgang, auf Grund dessen die Uebertragung erfolgt, 
und auf Antrag der Erwerbspreis anzugeben. 
Enthält die Zuschreibung oder Vereinigung eine Hinzuschlagung, so ist dies in der 
Eintragung hervorzuheben. 
In der Spalte der Anmerkungen wird am Rande der ersten Eintragung auf die Zu— 
schreibung oder die Vereinigung durch die Worte: „Zugeschrieben s. Nr. .“, „Vereinigt 
s. Nr. .“, im Falle der Hinzuschlagung durch die Worte: „Hinzugeschlagen s. Nr. .“ 
hingewiesen. 
Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für den Fall, daß Grundstücke oder 
Grundstückstheile zum Zwecke der Vereinigung auf ein neues Blatt übergetragen werden. 
&53. Soll ein Grundstück oder ein Grundstückstheil, dessen Blatt bis dahin von 
einem anderen Grundbuchamte geführt worden ist, auf das Blatt eines Grundstücks oder 
auf ein neues Blatt übergetragen werden, so ist zuvor eine beglaubigte Abschrift des bis- 
herigen Blattes beizubringen. 
64In die zweite Abtheilung werden eingetragen: 
. der Eigenthümer unter Angabe des rechtlichen Vorganges, auf Grund dessen die 
Eintragung erfolgt (Auflassung, Erbgang, Zuschlag, Enteignung u. s. w.); 
2. der Verzicht des Eigenthümers auf das Eigenthum; 
. ein an dem Grundstücke bestehendes Vorkaufsrecht; 
4. Bestimmungen der in § 1010 Absatz 1, § 2044 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bezeichneten Art; 
5. die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung des Grund- 
stücks; 
6. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Eigenthümers. 
Auf Antrag des Eigenthümers ist auch der Erwerbspreis einzutragen. 
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#55. Wird ein neuer Eigenthümer eingetragen, so ist der Name des bisherigen 
Eigenthümers roth zu unterstreichen. Sind vorher schon andere Eigenthümer eingetragen 
gewesen, so sind auch deren Namen roth zu unterstreichen. 
56. Sind Mehrere als Miteigenthümer einzutragen, so werden sie in der Ein- 
tragung unter Vorsetzung kleiner lateinischer Buchstaben unter einander aufgeführt. 
& 57. Die Eintragung eines Vorkaufsrechts wird in der linken Spalte durch das 
unter die Eintragungsnummer zu setzende Wort „Vorkaufsrecht“ besonders ersichtlich 
gemacht. 
39“
	        
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