Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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&58. In die dritte Abtheilung werden eingetragen: 
1. Erbbaurechte, Abbaurechte; 
2. Dienstbarkeiten; 
3. Reallasten; 
4. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden. 
Wird die Höhe einer für einen Ueberbau oder für einen Nothweg zu entrichtenden 
Rente vertragsmäßig festgestellt oder wird auf eine solche Rente verzichtet, so ist dies 
gleichfalls in die dritte Abtheilung einzutragen. 
859. Wird eine Dienstbarkeit eingetragen, die nach der Eintragungsbewilligung 
vor dem 1. Januar 1900 entstanden ist, so ist dies in der Eintragung hervorzuheben. 
§60. Geht eine Reallast auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, so ist deren 
Fälligkeit in der Eintragung anzugeben, sofern nicht auf die Eintragungsbewilligung 
Bezug genommen wird. 
Bei der Eintragung einer Landeskulturrente ist die Nummer zu bezeichnen, unter 
der die Rente im Generalrentenkataster aufgeführt ist (z. B. G. R. C. Nr. 190). 
&61. Die Eintragung eines Erbbaurechts, eines Abbaurechts, eines Auszugs, einer 
Dienstbarkeit, einer Reallast wird in der linken Spalte durch das unter die Eintragungs- 
nummer zu setzende Wort „Erbbau“, „Abbau“, „Auszug“, „Dienstbarkeit“, „Reallast" 
besonders ersichtlich gemacht. 
s# 62. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind in der Eintragung als 
solche zu bezeichnen. Insbesondere gilt dies auch von der Sicherungshypothek. 
63. Bei der Eintragung einer Hypothek ist der Grund der Forderung anzugeben, 
wenn er sich kurz bezeichnen läßt. Anderenfalls ist in der Eintragung auf die Eintragungs- 
bewilligung Bezug zu nehmen. 
64. Der Berechtigte ist in den Eintragungen der zweiten und dritten Abtheilung 
in der Regel nach Name, Vornamen, Stand, Gewerbe, Wohnort und, soweit erforderlich, 
sonstigen Merkmalen zu bezeichnen. Bei Ehefrauen und Wittwen ist der Geburtsname 
beizufügen. Der Name und die Vornamen des Eigenthümers werden mit lateinischen 
Buchstaben geschrieben. 
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die ein Einzelkaufmann erwirbt, ist 
auf Antrag auf dessen Firma einzutragen. 
65. Eine juristische Person ist in der Regel einzutragen mit ihrem Namen und 
Sitze, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Aktiengesellschaft,
	        
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