Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 77. Soll auf den Grundstückstheil infolge der Einigung der Betheiligten oder 
auf Grund der Feststellung der Unschädlichkeit durch die zuständige Behörde eine Reallast 
antheilig übergehen, so wird der Antheil in die dritte Abtheilung des Blattes, auf das 
der Theil übergetragen wird, eingetragen und auf dem Blatte des Restgrundstücks, sofern 
das Grundstück nicht aushülfsweise verhaftet bleibt, abgeschrieben. 
& 7,. Wird der Grundstückstheil von den Belastungen des Grundstücks nicht frei, 
so sind die Belastungen in die entsprechende Abtheilung des Blattes, auf das der Theil 
übergetragen wird, von Amtswegen mitzuübertragen. Das Gleiche gilt, soweit der 
Grundstückstheil gesondert belastet ist; die Belastung wird solchenfalls auf dem bisherigen 
Blatte von Amtswegen gelöscht. 
Die Vorschrift des § 75 Absatz 2 findet Anwendung. 
8 79. Sovweit in den Fällen der §§ 75, 77, 78 das Grundstück oder der Grund- 
stückstheil nicht als selbständiges Grundstück eingetragen wird, ist bei der Uebertragung 
der Belastungen ersichtlich zu machen, daß sie Belastungen des übergetragenen Grundstücks 
oder Grundstückstheils sind. 
Im Falle einer Hinzuschlagung ist dem § 8 des Gesetzes vom 18. Juni 1898 (G.= 
u. V.-Bl. S. 192) nachzugehen. 
8 80. Kommt mehreren Eintragungen, die in derselben Abtheilung zu bewirken 
sind, der gleiche Rang zu, weil die Anträge gleichzeitig gestellt sind, so ist, außer dem nach 
§ 46 Absatz 1 der Grundbuchordnung in die Eintragungen aufzunehmenden Vermerk, 
in der Spalte der Anmerkungen am Rande einer jeden der Eintragungen auf das Rang- 
verhältniß durch die Worte: „Gleicher Rang mit Nr.# hinzuweisen. 
&1. Sind mehrere Rechte, deren Eintragung in einer und derselben Urkunde 
bewilligt worden ist, mit gleichem Range in die dritte Abtheilung einzutragen, so werden 
sie in einer Eintragung zusammengefaßt und durch vorgesetzte kleine lateinische Buchstaben 
unterschieden. 
Die Gleichheit des Ranges der Rechte ist am Schlusse der Eintragung hervor- 
zuheben. 
&# 2. Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt worden sind, 
in verschiedenen Abtheilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist, außer dem 
nach § 46 Absatz 2 der Grundbuchordnung in die Eintragungen aufzunehmenden Ver- 
merk, in der Spalte der Anmerkungen am Rande der vorgehenden Eintragung zu ver- 
merken: „Vorrang vor Abth. Nr. “, am Rande der anderen Eintragung: „Abth. 
Nr. geht vor“.
	        
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