— 277 —
tragung dem anderen mitzutheilen. Die Mitbelastung ist erst nach Eingang der Mit—
theilung zu verlautbaren.
Erstreckt sich der Eintragungsantrag auf alle Grundstücke, so hat das Grundbuchamt,
das zunächst angegangen wird, nach Vornahme der Eintragung den Antrag sammt
Unterlagen dem anderen Grundbuchamt unmittelbar zu übersenden.
Tritt hinsichtlich der Belastung in dem Grundbuche des einen Grundbuchamts eine
Aenderung ein, so hat das Grundbuchamt die Aenderung dem anderen Grundbuchamte
mitzutheilen.
F 87. Die Vorschriften der 88 85, 86 finden entsprechende Anwendung, wenn
mit einem an einem Grundstücke bestehenden Rechte nachträglich noch ein anderes Grund—
stück belastet oder wenn im Falle der Uebertragung eines Grundstückstheils auf das Blatt
eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blatt ein eingetragenes Recht mitüber—
getragen wird.
* 88. Wird der Antheil eines Miteigenthümers oder nur ein Grundstückstheil
belastet, so ist in der Eintragung dies ersichtlich zu machen und in der Spalte der An-
merkungen am Rande der Eintragung im ersteren Falle zu vermerken: „Antheil belastet“,
im letzteren Falle: „Theil belastet"“.
#19. Wird die Abtretung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, oder
die Abtretung einer Grundschuld oder einer Rentenschuld eingetragen, so ist in der Spalte
der Anmerkungen am Rande der Eintragung der Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld auf die Abtretung durch die Worte: „Abgetreten s. Nr. “ hinzuweisen.
Werden weitere Abtretungen eingetragen, so erfolgt der Hinweis auf die neue
Abtretung am Rande der vorhergehenden Abtretung durch die Worte: „Weiter abgetreten
s. Nr. .“.
Beschränkt sich die Abtretung auf einen Theil der Forderung, Grundschuld oder
Rentenschuld, so ist in dem Hinweise der abgetretene Betrag anzugeben.
§6 90. Ist für eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief
ertheilt, so sind, wenn eine Abtretung eingetragen werden soll, die Zwischeninhaber der
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht einzutragen.
Das Grundbuchamt hat die Abtretungserklärungen sowie die sonst zum Nachweise
des Gläubigerrechts des Besitzers des Briefes erforderlichen Urkunden in Urschrift oder
in beglaubigter Abschrift zu den Grundakten zu nehmen.
91. Unberührt bleiben die zu Gunsten der landständischen Bank des Königlich
Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz und des erbländischen ritterschaftlichen Kredit-
vereins im Königreiche Sachsen bestehenden Vorschriften, nach denen bei der Eintragung
1899. 40