Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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haltende Urkunde in Urschrift zurückgegeben wird, unter genauer Bezeichnung der Urkunde 
zu den Akten zu bringen. 
Beruht die Verfügung einer Eintragung auf weiteren Unterlagen, so sind unter der 
Verfügung die Aktenstellen anzugeben, an denen sie sich befinden (z. B. „vergl. Bl. 5, 7/). 
103. Stellt sich heraus, daß eine vom Grundbuchamte zur Hebung eines Hinder- 
nisses nach § 18 Absatz 1 der Grundbuchordnung bestimmte Frist nicht angemessen ist, 
so ist das Grundbuchamt nicht behindert, die Fristbestimmung zu ändern. 
Das Grundbuchamt soll dem Antragsteller bei der Hebung des Hindernisses behülflich 
sein. 
104. Die Eintragungen sind klar und kurz zu fassen, ohne daß dadurch der 
Vollständigkeit Eintrag geschieht. 
Auf die Eintragungsbewilligung oder auf eine einstweilige Verfügung soll nicht 
Bezug genommen werden, wenn sich deren Inhalt mit wenigen Worten wiedergeben läßt. 
*105. Jeder Eintragung sind Tag und Jahr der Einschreibung vorzusetzen. 
Am Schlusse der Eintragung ist auf die Stelle der Grundakten zu verweisen, an der 
sich die auf die Eintragung gerichtete Verfügung befindet. 
* 106. Wird ein Grundbuchblatt angelegt, so ist dasjenige, was in die erste Ab- 
theilung gehört, in einer Eintragung zusammenzufassen. Bei der Angabe der einzelnen 
Gegenstände ist jedesmal mit einer neuen Zeile zu beginnen. 
Die Vorschrift des § 105 Absatz 1 findet keine Anwendung. Am Schlusse der Ein- 
tragung wird vor der Bezeichnung der Aktenstelle und der Unrterschrift des Grundbuch— 
beamten auf besonderer Zeile bemerkt: „Eingetragen am . . .“. 
8 107. Besteht im Falle des § 106 das Grundstück aus mehreren Flurstücken, von 
denen das eine oder das andere bebaut ist, so werden die Nummern, die die bebauten 
Flurstücke im Flurbuche führen, unter Bezeichnung der Gebäude (z. B. Wohngebäude, 
Wirthschaftsgebäude) an erster Stelle aufgeführt und die Nummern der übrigen Flur- 
stücke auf einer besonderen Zeile angeschlossen. Gehört ein Gebäude nicht dem Eigen- 
thümer des Grundstücks, so ist das Flurstück unter den unbebauten Flurstücken aufzuführen. 
6 108. Sind bei der Uebertragung eines Grundstücks oder eines Grundstückstheils 
auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blatt mehrere Belastungen 
in die dritte Abtheilung mitzuübertragen, so sind die Belastungen in einer Eintragung 
zusammenzufassen und durch vorgesetzte kleine lateinische Buchstaben zu unterscheiden. 
Die den einzelnen Belastungen vorgesetzte Zeit der Eintragung ist wiederzugeben. 
109. Bei Hypotheken und Grundschulden wird die aus dem Grundstücke zu 
zahlende Geldsumme in der Eintragung mit Buchstaben, in der dafür bestimmten Neben-
	        
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