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8 114. Jede Eintragung ist in ihrem Wortlaute zu den Grundakten zu entwerfen.
Der Entwurf ist zu der im § 24 bezeichneten Uebersicht zu bringen.
Bei der Löschung oder Abschreibung von Landrenten kann der Entwurf zu der auf
die Einschreibung gerichteten Verfügung gebracht werden. Der Grundbuchführer hat
jedoch in einem solchen Falle sofort nach der Einschreibung in das Grundbuch die
Löschung oder Abschreibung in der im § 24 bezeichneten Uebersicht kurz zu vermerken
(z. B. „20. Rentenlöschung zu Nr. 1 oder „3 1. Rentenabschreibung I2 Mark 20 Pf.)
zu Nr. 24 und 257).
*115. Bei der Entwerfung der Eintragung ist die Eintragungsnummer und,
wenn der Entwurf nicht zu der im § 24 bezeichneten Uebersicht gebracht wird, auch das
Grundbuchblatt und die Abtheilung anzugeben. Bezieht sich die Eintragung auf eine
frühere Eintragung, so ist die Verweisung auf deren Nummer der Eintragungsnummer
beizufügen.
Für die Angabe der Zeit der Eintragung ist der erforderliche Raum offen zu lassen.
116. Die Einschreibung der Eintragungen geschieht, sofern sie nicht der Grund-
buchbeamte vornimmt, durch den Grundbuchführer.
Der Grundbuchführer darf eine Eintragung, die nicht von dem Grundbuchbeamten
entworfen ist, nur einschreiben, wenn sie von dem Grundbuchbeamten mit seinem Namens-
zeichen versehen worden ist.
*117. Gehen dem Grundbuchführer gegen den Entwurf einer Eintragung in der
Form oder in der Sache Bedenken bei, glaubt er insbesondere Grund zu der Annahme
zu haben, daß Schreibfehler untergelaufen seien, so hat er vor der Einschreibung dem
Grundbuchbeamten Mittheilung zu machen und dessen Weisung abzuwarten.
118. Die Eintragungen sind in der für sie bestimmten mittleren Spalte über
deren volle Breite zu schreiben, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist.
*119. Jede Eintragung ist an demselben Tage, an dem mit der Einschreibung
begonnen worden ist, ihrem ganzen Umfange nach einzuschreiben. Treten besondere Um-
stände ein, die dies unmöglich machen, so ist ein Vermerk hierüber zu den Grundakten
zu bringen und die der Eintragung vorgesetzte Zeitangabe durch eine besondere Eintragung
zu berichtigen.
*120. Der Grundbuchbeamte hat jede Eintragung alsbald und spätestens an dem
Werktage, der auf den Tag der Einschreibung folgt, mit seiner Unterschrift zu versehen.
&121. Die Angabe der Aktenstelle und die Unterschrift des Grundbuchbeamten
kommen, jene links, diese rechts, zusammen auf eine besondere Zeile zu stehen.