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&122. Der Grundbuchführer hat die Zeit der Eintragung und die Unterschrift
des Grundbuchbeamten in dem Entwurfe nachzutragen. Er hat außerdem zu der auf die
Eintragung gerichteten Verfügung kurz zu vermerken, daß und an welchem Tage die
Eintragung erfolgt ist, es sei denn, daß der Entwurf nach § 114 Absatz 2 zu der Ver-
fügung selbst gebracht worden ist (z. B. „Eingetragen den 20./3. 1901. B.“).
123. Die Randvermerke in der Spalte der Anmerkungen werden von dem
Grundbuchführer oder dem Grundbuchbeamten bewirkt. Sie dürfen in verständlicher
Weise abgekürzt werden und erhalten, unbeschadet der Vorschrift im § 125 Absatz 2,
keine Unterschrift.
Sind mehrere Rechte nach §§ 81, 95 oder § 108 in einer Eintragung zusammen-
gefaßt, so ist das Recht, auf das sich der Vermerk bezieht, mit dem ihm vorgesetzten
Buchstaben zu bezeichnen, z. B.:
Zu a Verpfändet s. Nr. 9.
Zu b Vorrang vor c, d s. Nr. 11.
Die Vermerke sind am Rande der Eintragung möglichst hoch einzuschreiben. Dies
gilt auch im Falle des Absatzes 2; der Vermerk wird nicht in gleiche Höhe mit dem das
Recht betreffenden Buchstaben gesetzt. Jeder spätere Vermerk hat sich an den vorher-
gehenden unmittelbar anzuschließen.
Macht sich in Bezug auf eine Eintragung ein gleichartiger Vermerk mehrmals
erforderlich, so ist dem früheren Vermerke der spätere Vermerk unter Benutzung seines
Inhalts anzufügen, z. B.:
Vorrang vor Nr. 5 f. Nr. 7, vor Nr. 2 f. Nr. 12.
124. Das Unterstreichen von Worten oder Summen im Grundbuch ist nur in
den Fällen zulässig, in denen es angeordnet ist.
Steht eine Eintragung, auf Grund deren Worte oder Summen mit rother Tinte
unterstrichen worden sind, mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so sind die
rothen Striche, soweit sie sich nach erfolgter Berichtigung des Grundbuchs als nicht mehr
zutreffend erweisen, durch kleine schräge schwarze Striche zu durchkreuzen.
#125. Radirungen im Grundbuche sind unzulässig.
Sollte während des Einschreibens etwas ausgestrichen, geändert oder eingeschaltet
worden sein, so ist dies am Rande der Eintragung in der Spalte der Anmerkungen
durch eine von dem Grundbuchbeamten zu unterschreibende und mit der Angabe des
Tages zu versehende Bemerkung zu rechtfertigen.
*126. Die im § 55 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Bekanntmachung der
Eintragung an die Betheiligten erfolgt durch Mittheilung einer Abschrift der Eintragung.