Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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In der Mittheilung ist zugleich das Blatt des Grundstücks, die Abtheilung, in der die 
Eintragung bewirkt ist, die Eintragungsnummer und der Name des Eigenthümers — 
bei einem Eigenthumswechsel der Name des bisherigen Eigenthümers — anzugeben. 
Ein Entwurf wird nicht zu den Akten gebracht. 
Die Bekanntmachung wird auf Verfügung des Grundbuchbeamten von dem Grund— 
buchführer erlassen. Auf deren Vollziehung findet § 30 Absatz 4 Anwendung. 
Die Bekanntmachung hat alsbald und jedenfalls vor dem Ablauf einer Woche nach 
der Einschreibung zu geschehen. Im besonderen gilt dies auch hinsichtlich der Löschung 
von Landrenten. Den Tag der Absendung hat der Grundbuchführer zu den Grundakten 
zu vermerken. 
Ein besonderes Zeugniß über die Eintragung einer Landeskulturrente wird nicht 
mehr ertheilt. 
127. Solange auf dem Blatte eines Grundstücks die Einleitung eines Enteig- 
nungsverfahrens nach § 72 verlautbart ist, hat das Grundbuchamt die für das Verfahren 
zuständige Behörde von jeder Eintragung, durch welche das von der Enteignung betroffene 
Grundstück oder Recht berührt wird, kostenfrei zu benachrichtigen. 
&128. Wird von einem Grundstück ein Flurstück abgeschrieben, das in dem Bezirk 
eines anderen Grundbuchamts liegt, so hat das Grundbuchamt das andere Grundbuchamt 
hiervon kostenfrei zu benachrichtigen. 
*129. Verzichtet der Eigenthümer eines Grundstücks auf das Eigenthum, so hat 
das Grundbuchamt an das Finanz-Ministerium Bericht zu erstatten. 
* 130. Von jeder Eintragung eines neuen Eigenthümers ist die Steuerbehörde 
und, wenn das Grundstück mit staatlichen Gefällen, die auf Privatrechtstiteln beruhen, 
belastet ist, die zur Verwaltung des Intradeneinkommens und der nutzbaren Rechte des 
Staatsfiskus zuständige Unterbehörde kostenfrei zu benachrichtigen. 
Wird bei einem Rittergut ein neuer Eigenthümer eingetragen, so ist die zuständige 
Amtshauptmannschaft hiervon kostenfrei zu benachrichtigen. 
# 131. Wird ein mit einer Landrente oder einer Landeskulturrente belastetes 
Grundstück oder ein Theil eines solchen Grundstücks auf das Blatt eines anderen Grund- 
stücks oder auf ein neues Blatt übertragen, so ist die Steuerbehörde hiervon sowie von der 
nach den §§ 75 bis 79 erforderlichen Mitübertragung der Rente kostenfrei zu benachrichtigen. 
*# 132. Ist ein Grundstück zu Gunsten von Stiftungen, die unter der Verwaltung 
des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts stehen, mit einer Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld belastet, so ist das Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts von der Eintragung eines neuen Eigenthümers koftenfrei zu benachrichtigen.
	        
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