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#133. Ist ein Grundstück zu Gunsten der landständischen Bank des Königlich Säch-
sischen Markgrafthums Oberlausitz oder des erbländischen ritterschaftlichen Kreditvereins
im Königreiche Sachsen mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld belastet, so
ist die Bank oder der Verein von der Eintragung eines neuen Eigenthümers auf dessen
Kosten zu benachrichtigen.
134. Für die im § 130 Absatz 1 in Bezug auf staatliche Gefälle angeordnete
Benachrichtigung sowie für die Benachrichtigungen, die nach den §§ 127, 130 Absatz 2,
§§ 131 bis 133 zu erfolgen haben, gelten die Vorschriften des § 126 Absatz 1 bis 3.
Die nach § 130 Absatz 1 erforderliche Benachrichtigung der Steuerbehörden erfolgt
nach näherer Bestimmung des Justiz-Ministeriums.
135. Jeder Gemeinde ist eine Uebersicht über die Aenderungen, die hinsichtlich
des Eigenthums an den in ihrer Flur liegenden Grundstücken zur Eintragung gelangt
sind, vierteljährlich zu übersenden, soweit nicht von dem Justiz-Ministerium für einzelne
Grundbuchämter etwas Anderes bestimmtt ist.
In die Uebersicht ist ein Eigenthumswechsel auch dann aufzunehmen, wenn die Ein-
tragung von der Erledigung der ortsüblichen Abgaben abhängig gemacht und die Ge-
meinde hiervon benachrichtigt worden war. Der Erwerbspreis ist, soweit er dem Grund-
buchamte bekannt ist, anzugeben. Die Erwerbungen von Trennstücken sind am Schlusse
besonders aufzuführen.
Die Uebersicht wird von dem Grundbuchführer aufgestellt, unter Beifügung des Tages
und des Stempels vollzogen und in Urschrift abgesendet.
V. Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbriefe.
136. Der Hypothekenbrief erhält am Kopfe das Landeswappen und führt die
Ueberschrift: „Königlich Sächsischer Hypothekenbrief".
Unter der Ueberschrift ist der Betrag der Forderung, für welche die Hypothek be-
steht, in Ziffern anzugeben.
137. Der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen ist vollständig,
wenn auch nicht im Wortlaut, in den Brief aufzunehmen.
*138. Das belastete Grundstück ist in dem Briefe entsprechend dem 8 44 Nr. 1
bis 4 zu bezeichnen.
Bei der Aufführung der der Hypothek im Range vorgehenden oder gleichstehenden
Hypotheken und Grundschulden ist der Zinssatz nur zu erwähnen, wenn er fünf vom
Hundert übersteigt.
1899. 41