Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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139. Der Hypothekenbrief ist alsbald nach der Eintragung der Hypothek aus- 
zufertigen. 
* 140. Vermerke über Eintragungen, die nachträglich bei der Hypothek erfolgen, 
sowie Vermerke über Aenderungen des in den Brief nach § 57 der Grundbuchordnung 
aufgenommenen Auszugs aus dem Grundbuche sind auf den Brief oder auf einen mit 
diesem durch Schnur und Siegel verbundenen Bogen zu setzen. 
141. Das Grundbuchamt hat in den Fällen der §§ 21 bis 24 des Gesetzes 
vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 194 flg.) sowie in den Fällen der 8§§ 27, 28 
der Verordnung vom 24. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 222 flg.) den Besitzer des 
Briefes nachträglich zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 
Absatz 1 oder des § 69 der Grundbuchordnung zu verfahren. 
&142. Mindert sich der unter der Ueberschrift in Ziffern angegebene Betrag der 
Forderung, so sind die Ziffern zu durchstreichen und die des abgeminderten Betrags 
ihnen zur Seite zu setzen. Die Aenderung ist von dem Grundbuchbeamten zu unter- 
schreiben. 
143. Urkunden, die über Abtretungserklärungen oder sonstige die Aenderung 
einer Eintragung begründende Vorgänge vorgelegt worden sind, werden nicht mit dem 
Briefe verbunden. 
Tritt an die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, eine andere 
Forderung, so findet § 58 der Grundbuchordnung Anwendung. 
144. Für die Ertheilung eines neuen Briefes ist, unbeschadet der Vorschrift des 
§ 68 Absatz 2 der Grundbuchordnung, der Stand des Grundbuchs zur Zeit der Ertheil- 
ung maßgebend. Eintragungen, die zur Zeit der Ertheilung für die Wirksamkeit der 
Hypothek unerheblich sind, werden nicht aufgenommen. 
Bestehen Zweifel über den Inhalt, der einem neuen Briefe zu geben ist, so hat das 
Grundbuchamt auf deren Beseitigung durch Verhandlung mit den Betheiligten hinzuwirken. 
*145. Werden Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter 
liegen, mit einer Gesammthypothek belastet, so sind die für die einzelnen Grundstücke 
nach § 59 Absatz 2 der Grundbuchordnung zu ertheilenden Briefe mit einander sowie 
mit der Urkunde über die Forderung von demjenigen Grundbuchamte zu verbinden, das 
zuerst die Hypothek auf das in seinem Bezirke liegende Grundstück eingetragen hat. Die 
betheiligten anderen Grundbuchämter haben diesem die von ihnen ausgestellten Briefe, 
nach Befinden mit der Urkunde über die Forderung, zu übersenden. Die einzelnen 
Briefe sind erst nach der Eintragung der Mitbelastung auszustellen.
	        
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