Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Wird nach der Ertheilung des Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein in dem 
Bezirke eines anderen Grundbuchamts liegendes Grundstück belastet, so ist die Verbindung 
der Briefe von diesem Grundbuchamte vorzunehmen. 
146. Wird im Falle des § 66 der Grundbuchordnung ein Brief über mehrere 
Hypotheken ertheilt, so sind unter der Ueberschrift die Beträge der Forderungen, für 
welche die Hypotheken bestehen, unter Vorsetzung arabischer Ziffern unter einander 
aufzuführen, z. B. 
1. über 1000 M, 
2. über 1500 . 
Ebenso sind unter Vorsetzung der gleichen Ziffern die Angaben über den Inhalt der 
die einzelnen Hypotheken betreffenden Eintragungen getrennt zu halten. Werden nach- 
träglich Vermerke hinzugefügt, so ist die Ziffer der Hypothek, auf die sie sich beziehen, 
anzugeben. 
147. Soweit eine Urkunde mit einem oder mit mehreren Briefen oder mehrere 
Briefe mit einander zu verbinden sind, geschieht die Verbindung durch Schnur und Siegel. 
148. Ein nach §69 der Grundbuchordnung unbrauchbar gemachter Brief wird 
vernichtet. 
149. Die Vorschriften der §§ 136 bis 148 finden auf den Grundschuldbrief 
und den Rentenschuldbrief entsprechende Anwendung. Die Verbindung einer Schuld- 
urkunde mit dem Briefe ist nicht zulässig. 
Bei einer Rentenschuld ist nur deren Betrag, nicht die Ablösungssumme unter der 
Ueberschrift (§ 136 Absatz 2) anzugeben. 
* 150. Die Grundbuchämter haben es sich angelegen sein zu lassen, die nach bis- 
herigem Rechte ausgestellten Hypothekenbriefe bei sich bietender Gelegenheit, insbesondere 
bei der Eintragung einer Abtretung der Hypothek, sich vorlegen zu lassen und, wenn dies 
geschieht, auf der ersten Seite des Briefes unter Beifügung des Stempels zu vermerken: 
„Kein Hypothekenbrief im Sinne des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs“. 
VI. Schließung von Grundbuchblättern. 
151. Das für ein Grundstück angelegte Blatt wird geschlossen: 
1. wenn das Grundstück auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder auf ein neues 
Blatt übergetragen oder wenn es nach § 90 Absatz 2 der Grundbuchordnung 
aus dem Grundbuch ausgeschieden wird; 
2. wenn das Grundstück untergegangen ist oder sich nicht mehr nachweisen läßt. 
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