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nach Maßgabe der 88 157 bis 173 angelegt. Die Anlegung erfolgt von Amtswegen,
sofern nicht nach § 5 ein Antrag erforderlich ist.
Auf die Anlegung von Grundbuchblättern für Rechte finden die Vorschriften der
§§ 157 bis 173 keine Anwendung.
157. Der Anlegung des Blattes geht ein Ermittelungsverfahren voraus.
158. Ueber die Eigenthumsverhältnisse sind zu vernehmen:
1. der im Flurbuch aufgeführte Besitzer oder dessen Erben;
2. derjenige, der von dem im Flurbuch aufgeführten Besitzer oder von dessen Erben
als Eigenthümer bezeichnet wird oder für dessen Eigenthum sich sonst Anzeichen
ergeben;
3. wer einen Anspruch auf das Eigenthum bei dem Grundbuchamt angemeldet hat.
Soll ein eingezogener öffentlicher Weg in das Grundbuch eingetragen werden, so ist
derjenige zu ermitteln und über das Eigenthum zu vernehmen, dem die Unterhaltung
des Weges oblag. War der Staat unterhaltspflichtig, so ist die Amtshauptmannschaft,
in deren Bezirk der Weg liegt, zu hören.
*159. Jedermann ist verpflichtet, dem Grundbuchamt auf Verlangen Auskunft
über die ihm bekannten Eigenthumsverhältnisse zu ertheilen und die auf den Erwerb
bezüglichen Urkunden vorzulegen, soweit sie ihm gehören und sich in seinem Besitze
befinden. Das Grundbuchamt kann den Verpflichteten zur Erfüllung dieser Verpflichtung
anhalten.
#160. Das Grundbuchamt kann Zeugen und Sachverständige nach den Vor-
schriften der Civilprozeßordnung vernehmen. Ueber die Beeidigung eines Zeugen oder
Sachverständigen entscheidet, unbeschadet der §§ 393, 402 der Civilprozeßordnung, das
Ermessen des Grundbuchamts.
s 161. Das Grundbuchamt hat öffentlich bekannt zu machen, daß für das Grund-
stück ein Blatt im Grundbuch angelegt werden soll, und in der Bekanntmachung diejenigen,
die das Eigenthum an dem Grundstück, eine Beschränkung des Eigenthümers in der Ver-
fügung über das Grundstück, ein Vorkaufsrecht oder ein nicht in einer Grunddienstbarkeit
bestehendes Recht an dem Grundstück in Anspruch nehmen, aufzufordern, ihre Rechte
binnen drei Monaten und spätestens bis zur Anlegung des Blattes bei dem Grundbuchamt
anzumelden, widrigenfalls sie nach der Anlegung des Blattes den öffentlichen Glauben
des Grundbuchs gegen sich gelten zu lassen haben.
Die Bekanntmachung ist an der Gerichtstafel anzuheften und einmal in dem Amts-
blatte sowie in der Leipziger Zeitung zu veröffentlichen. Auf die Gültigkeit der Bekannt-