Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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nach Maßgabe der 88 157 bis 173 angelegt. Die Anlegung erfolgt von Amtswegen, 
sofern nicht nach § 5 ein Antrag erforderlich ist. 
Auf die Anlegung von Grundbuchblättern für Rechte finden die Vorschriften der 
§§ 157 bis 173 keine Anwendung. 
157. Der Anlegung des Blattes geht ein Ermittelungsverfahren voraus. 
158. Ueber die Eigenthumsverhältnisse sind zu vernehmen: 
1. der im Flurbuch aufgeführte Besitzer oder dessen Erben; 
2. derjenige, der von dem im Flurbuch aufgeführten Besitzer oder von dessen Erben 
als Eigenthümer bezeichnet wird oder für dessen Eigenthum sich sonst Anzeichen 
ergeben; 
3. wer einen Anspruch auf das Eigenthum bei dem Grundbuchamt angemeldet hat. 
Soll ein eingezogener öffentlicher Weg in das Grundbuch eingetragen werden, so ist 
derjenige zu ermitteln und über das Eigenthum zu vernehmen, dem die Unterhaltung 
des Weges oblag. War der Staat unterhaltspflichtig, so ist die Amtshauptmannschaft, 
in deren Bezirk der Weg liegt, zu hören. 
*159. Jedermann ist verpflichtet, dem Grundbuchamt auf Verlangen Auskunft 
über die ihm bekannten Eigenthumsverhältnisse zu ertheilen und die auf den Erwerb 
bezüglichen Urkunden vorzulegen, soweit sie ihm gehören und sich in seinem Besitze 
befinden. Das Grundbuchamt kann den Verpflichteten zur Erfüllung dieser Verpflichtung 
anhalten. 
#160. Das Grundbuchamt kann Zeugen und Sachverständige nach den Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung vernehmen. Ueber die Beeidigung eines Zeugen oder 
Sachverständigen entscheidet, unbeschadet der §§ 393, 402 der Civilprozeßordnung, das 
Ermessen des Grundbuchamts. 
s 161. Das Grundbuchamt hat öffentlich bekannt zu machen, daß für das Grund- 
stück ein Blatt im Grundbuch angelegt werden soll, und in der Bekanntmachung diejenigen, 
die das Eigenthum an dem Grundstück, eine Beschränkung des Eigenthümers in der Ver- 
fügung über das Grundstück, ein Vorkaufsrecht oder ein nicht in einer Grunddienstbarkeit 
bestehendes Recht an dem Grundstück in Anspruch nehmen, aufzufordern, ihre Rechte 
binnen drei Monaten und spätestens bis zur Anlegung des Blattes bei dem Grundbuchamt 
anzumelden, widrigenfalls sie nach der Anlegung des Blattes den öffentlichen Glauben 
des Grundbuchs gegen sich gelten zu lassen haben. 
Die Bekanntmachung ist an der Gerichtstafel anzuheften und einmal in dem Amts- 
blatte sowie in der Leipziger Zeitung zu veröffentlichen. Auf die Gültigkeit der Bekannt-
	        
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