Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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machung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von der Gerichtstafel vorzeitig 
entfernt wird. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. 
Wird die Bekanntmachung von dem Amtsgerichte zu Dresden oder dem Amts- 
gerichte zu Bautzen auf Grund der nach § 23 der Verordnung vom 24. Juli 1899 
(G.= u. V.-Bl. S. 221 flg.) begründeten Zuständigkeit erlassen, so ist sie in dem Amts- 
blatte des Amtsgerichts zu veröffentlichen, in dessen Bezirke das Grundstück liegt. 
* 162. Der im § 161 vorgeschriebenen Bekanntmachung und Aufforderung bedarf 
es nicht bei Grundstücken, die dem Staate oder einer anderen juristischen Person des 
öffentlichen Rechtes gehören oder bis zur Anlegung des Blattes gehört haben. 
163. Als Eigenthümer wird eingetragen, wer sein Eigenthum glaubhaft 
gemacht hat. 
Zur Glaubhaftmachung genügt es der Regel nach, wenn Jemand nachweist, daß er 
oder seine Rechtsvorgänger seit der Anlegung des Flurbuchs als Besitzer des Grundstücks 
im Flurbuch aufgeführt seien oder daß das Grundstück von jeher in allen Beziehungen 
als Theil eines ihm gehörenden Grundstücks gegolten habe. In letzterer Beziehung 
reicht das Zeugniß einer Ortsgerichtsperson aus. Die Rechtsnachfolge bedarf nur der 
Glaubhaftmachung. 
Sollen Grundstücke des Staates oder einer Gemeinde, die im Flurbuche bisher nicht 
verzeichnet sind, eingetragen werden, so genügt die amtliche Versicherung der zur Ver- 
tretung befugten Behörden oder Beamten, daß das Grundstück Eigenthum des Staates 
oder der Gemeinde sei. 
#164. Werden von verschiedenen Seiten Eigenthumsansprüche erhoben, so hat 
das Grundbuchamt auf eine gütliche Einigung der Betheiligten hinzuwirken. 
Kommt eine Einigung nicht zu stande, so ist derjenige als Eigenthümer einzutragen, 
den das Grundbuchamt nach den vorhandenen Unterlagen und dem Ergebnisse der 
Ermittelungen für den Eigenthümer hält. Für den anderen Betheiligten wird ein 
Widerspruch eingetragen. 
Der Widerspruch ist von Amtswegen zu löschen, wenn derjenige, für den er ein- 
getragen ist, nicht innerhalb einer ihm von dem Grundbuchamt unter Androhung der 
Löschung zu bestimmenden Frist von drei Monaten nachweist, daß er wegen des Eigen- 
thums Klage erhoben hat. 
&165. Rechte an dem Grundstücke werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts 
nur berücksichtigt, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet sind und entweder durch 
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder von dem Eigenthümer 
(§ 163) anerkannt worden sind.
	        
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