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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1899.
Inhalt: Nr. 1. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erweiterung der Leipzig-Hofer Staate-
eisenbahnlinie zwischen Leipzig und Gaschwitz betr. S. 1. — JNr. 2. Verordnung, die Enteignung von
Grundeigenthum für Erweiterung des Haltepunktes Oberrothenbach betr. S. 2. — Nr. 3. Bekanutr-
machung, die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1899 betr. S. 3. — Jr. 4.
Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Wilsdruff-Nossener Eisendahn betr. S. 3.
Nr. 1. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erweiterung der Leipzig-Hofer
Staatseisenbahnlinie zwischen Leipzig und Gaschwitz betreffend;
vom 20. Dezember 1898.
NJ.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatseisenbahnlinie
Leipzig-Hof macht sich der Ausbau eines dritten und vierten Gleises zwischen Leipzig und
Gaschwitz und infolge dessen auch die Erweiterung des Haltepunktes Oetzsch an der ge-
nannten Eisenbahnlinie erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen
Preisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe der
von dem Ministerium des Innern genehmigten Pläne auf die bezeichneten Anlagen in
Anwendung zu bringen.
6. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
Ausgegeben zu Dresden den 31. Januar 1899. 1