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3. Von den Anlagen wird die Flur
. Oetzsch
betroffen.
Dresden, den 20. Dezember 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
esch Effler.
Nr. 2. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Haltepunktes
Oberrothenbach betreffend;
vom 21. Dezember 1898.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatseisenbahnlinie
Dresden-Werdau macht sich eine Erweiterung des Haltepunktes Oberrothenbach erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenem
Preise nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
§& 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Halte-
punktes Oberrothenbach in Anwendung zu bringen.
# 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver-
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren
Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3.Von der Anlage wird die Flur
Oberrot b
betroffen. vothenbach
Dresden, den 21. Dezember 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. Effler.