Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Nr. 3. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrages der für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1899 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 7. Januar 1899. 
Noch der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 308 des Deutschen Reichsanzeigers 
vom Jahre 1898 erlassenen Bekanntmachung vom 27. Dezember 1898 ist auf Grund 
der Vorschriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be- 
waffnete Macht im Frieden (R.-G.-Bl. S. 361) der Betrag der für die Natural= 
verpflegung marschirender 2c. Truppen (§ 4 des Gesetzes) zu gewährenden Vergütung für 
das Jahr 1899 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu ge- 
währen ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost... 806 65 4 
b) für die Mittagskot 40 35= 
C) für die Abendkoft 25 20 
d) für die Morgenkt 15= 10 
Dresden, den 7. Januar 1899. 
Kriegs-Minifterium. 
v. d. Planitz. 
Förster. 
Nr. 4. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn 
von Wilsdruff nach Nossen betreffend; 
vom 25. Januar 1899. 
D. Finanz-Ministerium hat beschlossen, die schmalspurige Nebeneisenbahn von 
Wilsdruff nach Nossen 
am 1. Februar 1899 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben.
	        
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