Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Bahnlinie erfolgt durch die 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, welche auch die Tarife und die Fahrpläne be— 
kannt machen, sowie die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der Besitz- 
verhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke besorgen wird. 
Dresden, am 25. Januar 1899. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinbold & Söhne, Dresden.
	        
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