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ertheilt. Vor der Verpflichtung hat jeder Fleischbeschauer den Besitz eines Exemplars
derselben nachzuweisen.
Der Besitzer hat den Fleischbeschauer auf Verlangen bei der Beschau thunlichst zu
unterstützen, ihm die nöthige Auskunft zu geben und die erforderlichen Handgriffe zu
leisten oder durch seine Leute leisten zu lassen, auch zu gestatten, daß von dem Fleisch—
beschauer, soweit dies zur Untersuchung nöthig, Schnitte in das Fleisch, bez. die Organe
des Schlachtthieres oder die vorgelegten Fleischwaaren gemacht werden.
Es ist Sache des Besitzers, in Fällen, in denen der Laienfleischbeschauer die Unter—
suchung durch einen wissenschaftlichen Fleischbeschauer für geboten erachtet, für Zuziehung
des letzteren selbst zu sorgen.
Nach erfolgter Tödtung ist das Schlachtthier behufs Vornahme der Untersuchung zu
öffnen. Eine Zerlegung vor der Besichtigung durch den Fleischbeschauer ist nicht gestattet;
doch kann das Thier dergestalt enthäutet werden, daß die Haut noch an einer Stelle mit
dem Körper zusammenhängt; auch können Bauch- und Brusteingeweide herausgenommen
und darf das Thier in der Längsrichtung so zertheilt werden, daß beide Hälften noch zu—
sammenhängen.
Werden gleichzeitig mehrere Thiere derselben Art geschlachtet, so sind die her—
ausgenommenen Eingeweide derart zu kennzeichnen und unterzubringen, daß ihre Zu—
gehörigkeit zu den einzelnen Thieren außer Zweifel steht.
Ein Nothfall, in welchem von einer Besichtigung vor der Schlachtung abgesehen
werden darf, liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Thier bis zur Ankunft
des zuständigen Fleischbeschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des
krankhaften Zustandes wesentlich an Werth verlieren werde oder wenn das betreffende
Thier infolge zugestoßenen Unglücksfalles sofort an Ort und Stelle getödtet werden muß.
Die Untersuchung des lebenden Thieres ist zu wiederholen, wenn die Schlachtung
nicht spätestens im Laufe des nächsten Tages erfolgt oder wenn das Thier nach der Unter—
suchung erkrankt.
12. Auch abgesehen von den in § 8 des Gesetzes aufgeführten Fällen steht es
dem Besitzer frei, anstatt des Laienfleischbeschauers sofort den wissenschaftlichen Fleisch-
beschauer zur Untersuchung herbeizuziehen.
Als Krankheit im Sinne des § 8 a des Gesetzes sind nicht anzusehen
1. Nothfälle folgender Art:
a) Knochenbrüche, äußere oder innere Verletzungen, welche infolge von Unglücks-
fällen plötzlich entstanden sind,
b) Erstickungszufälle, verursacht durch verschluckte, im Schlunde steckengebliebene
Fremdkörper,
Zu § 8.