Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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B. Für Thierärzte bei Ausübung der Fleischbeschau gemäß § 8 
des Gesetzes. 
6. Für die Beschau eines Pferdes vor und nach dem Schlachten zusammen: 2 . 
7. Für die Wiederholung der Beschau eines Pferdes im lebenden ohne Beschau im 
geschlachteten Zustande 1 “. 
8. Für die Beschau eingeführten Fleisches und eingeführter Fleischwaaren: 
a) für jedes Viertel eines Pferdes oder Rindes —,75.# 
b) . Schpwein oder die Hälfte eines solchn . .——,75- 
e)-Kalechaf, Ziege oder Hund oder die Hälfte eines dieser 
Thiere —,60 = 
0) für jedes sonstige Stück Fleisch oder für zleischnaaren bi bis zum Gewicht 
von 10 tg . ..—50- 
e) für jede weitere 10 kt derselben Gattung .. ...——20- 
9. Für die Beschau eines im lebenden Zustande vom Luiensleischbeschauer krank be- 
fundenen Thieres vor und nach dem Schlachten zusammen: 
  
a) für jedes R . . .. 3.— ch für jedes Schaf . . . . .. 1.— 
b).. Kalt 1.— e)q) . jede Ziege 1.— 
c) .Schwein 1,— ..)jeden Hund 1.—4 
10. Für die Beschau eines nach dem Schlachten vom Laienfleischbeschauer krank be- 
fundenen Thieres: 
a) für jedes Rnd 2, — A ch für jedes Schaf . . . .. —,75 M 
b). Kalbl —,75 e) = jede Ziege .. —, 75. 
c) - - Schwein .... 1.— 1) - jeden Hund —, 75 
11. Bezüglich etwaiger Reisekosten sind Vereinbarungen in Form von Pauschal-= 
summen zwischen den Gemeinden und Gutsbezirken einer= und den Thierärzten anderer- 
seits festzusetzen. 
Im Mangel solcher und in streitigen Fällen ist den Bestimmungen der Gebührentaxe 
für Thierärzte — z. Z. Verordnung vom 2. August 1892 — nachzugehen. 
12. Für Ausstellung eines besonderen Zeugnisses 1—2 -. 
1899. 50
	        
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