Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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VI G g 16 der Ausführungsverordnung). 
Für die Beurtheilung der Ungenießbarkeit, Nichtbankwürdigkeit und Bank- 
würdigkeit (§ 12 des Gesetzes) von Fleisch sind folgende 
Grundsätze 
maßgebend. 
§ 1. Als ungenießbar (gesundheitsschädlich, untauglich zum Genusse für Menschen) 
sind zu erachten: 
1. Das Fleisch (einschließlich des Fettes) — § 12 Absatz 2 d. G. — 
von Thieren, welche mit einer der nachfolgenden Krankheiten behaftet sind: 
a) Milzbrand, 
b) Rauschbrand, 
) Wuthkrankheit, 
d) Rotzkrankheit, 
e) eitrige und jauchige Blutvergiftung (Pyämie und Septicämie), namentlich 
im Anschluß an ausgebreitete Entzündungen äußerer Theile mit Uebergang in 
Eiterung ohne Einkapselung oder Brand und Schwellung der zugehörigen Lymph= 
drüsen (besonders bei Durchliegen, brandigem Rothlauf, fortschreitender jauchiger 
oder eitriger Entzündung des Bindegewebes, der Gelenke, des Euters 2c.) oder 
eitrige, jauchige oder sonstige infektiöse Entzündung innerer Theile mit Aus- 
breitung auf die zugehörigen Lymphdrüsen oder benachbarten serösen Häute (be- 
sonders Lungenentzündung mit Ausgang in Eiterung und Brand, heftige, ruhr- 
artige Darmentzündung, Berstung des Magens, Darmes oder der Harnblase, 
Gebärmutterentzündungen, Puerperalfieber, eitrige und jauchige Nabelvenen- 
entzündung 2c.), 
f)Rothlauf der Schweine, sobald Erscheinungen einer vorgeschrittenen und hoch- 
gradigen Allgemeinerkrankung (ausgebreitete blaurothe Färbung der Haut und 
blutige Durchtränkung des Fettes oder Veränderungen des Fleisches) vorliegen, 
8g) Schweineseuche und Schweinepest, wenn erhebliche Abmagerung oder Folge- 
zustände, wie Veränderungen des Fleisches, verschleppte Eiterherde in Knochen, 
Gelenken 2c., vorhanden sind, 
h) Trichinen krankheit bei Hunden. 
2. Das Fleisch (einschließlich des Fettes) von Thieren, welche verendet oder im 
Verenden getödtet sind, sowie von todtgeborenen oder ungeborenen Thieren 
(im letzteren Falle mit Einschluß der Gebärmutter); 
3. Fleisch (frisches, wie verarbeitetes bez. Fleischtheile), welches in Bezug auf 
Farbe, Konsistenz, Geruch, Geschmack und Zusammensetzung so hoch-
	        
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