Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Zustande ist zu erachten das Fleisch (einschließlich des Fettes) von Schweinen, welche 
mit: 
a) Schweineseuche, Schweinepest, 
b) Finnen oder 
c) Trichinen 
behaftet sind, sofern dasselbe nicht nach § 1 und 2 als ungenießbar zu bezeichnen ist. 
Das Kochen ist nur dann als genügend zur Unschädlichmachung anzusehen, wenn 
die Fleischstücke sich auch im Innern als vollständig gar gekocht erweisen, das Pökeln 
dann, wenn die nicht über 2 kg schweren Stücke mindestens 3 Wochen, bei Trichinen- 
haltigkeit mindestens 4 Wochen, der Pökelung ausgesetzt waren. 
Für das Fett kann an Stelle des Kochens oder Pökelns das Ausschmelzen unter 
den in § 2 angeführten Bedingungen treten. 
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm finniger Schweine können als genießbar, 
aber nicht bankwürdig erachtet werden, wenn sie bei der thierärztlichen Beschau als 
finnenfrei befunden werden. 
§ 5. Als ungenießbar im rohen Zustande, jedoch als genießbar und nichtbank- 
würdig im durchgekochten, gepökelten oder durchgekühlten Zustande zu erachten ist: 
das Fleisch von finnigen Nindern, wenn die Finnen nicht abgestorben sind und das 
Fleisch nicht nach § 2 als ungenießbar zu bezeichnen ist. 
Kochen und Pökeln ist als genügend zur Unschädlichmachung dann anzusehen, wenn 
es den Bestimmungen des § 4 entspricht, die Durchkühlung dann, wenn das Fleisch 
in Kühl= bez. Gefrierräumen, in denen fortgesetzt eine Temperatur von höchstens 
5° C. herrscht, unter polizeilicher Aufsicht mindestens drei Wochen lang aufbewahrt 
worden ist und sich nach dieser Frist bei der thierärztlichen Untersuchung in völlig un- 
verdorbenem Zustande befindet. 
Bezüglich des Fettes und der Leber, Milz, Nieren, sowie des Magens und Darm- 
kanales gelten die Bestimmungen des § 4. 
§ 6. Als nicht bankwürdig ist das gesammte Fleisch (einschließlich des Fettes) von 
Schlachtthieren zu bezeichnen: 
a) bei Tuberkulose, wenn dieselbe hochgradig und gleichzeitig ausgebreitet ist 
und die Thiere sich in gutem Ernährungszustande befinden oder bei verall- 
gemeinerter (generalisirter) Tuberkulose, wenn die Verallgemeinerung nach der 
Beschaffenheit der tuberkulösen Herde als eine abgelaufene zu betrachten ist, 
sich auf die Eingeweide beschränkt, bez. in den Muskeln, Knochen oder Fleisch- 
lymphdrüsen nur vereinzelte, verkalkte, sicher entfernbare Herde vorkommen,
	        
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