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b) bei erheblichen Allgemeinerkrankungen, sowie ausgebreiteten Erkrank—
ungen wichtiger Organe, namentlich dann, wenn dieselben auf die Beschaffenheit
des Fleisches in Bezug auf Farbe, Zusammenhang, Zusammensetzung, Blut-
gehalt und Haltbarkeit einen ungünstigen Einfluß ausgeübt haben (Erkrankung
an einer ansteckenden Krankheit oder Tödtung wegen Verdachtes einer solchen
ist an sich noch kein Grund, um das Fleisch eines Schlachtthieres als nicht
bankwürdig zu bezeichnen);
I) von Thieren, welche, ohne krank gewesen zu sein, so hochgradig abgemagert sind,
daß der Nährwerth des Fleisches den marktgängigen Anforderungen nicht ent-
spricht,
d) bei Nothschlachtungen, sofern dieselben so spät und unter Umständen vor-
genommen werden, daß der Genußwerth des Fleisches wesentlich herabgesetzt ist,
e) von unreifen oder nicht genügend entwickelten Kälbern.
Ebenso ist zu beurtheilen:
f) aufgeblasenes Fleisch,
8) Fleisch (bez. Fleischtheile, Fleischwaaren), soweit es infolge von Abweichungen
in Bezug auf Farbe, Zusammenhang, Geruch, Geschmack, sowie Haltbarkeit den
marktgängigen Anforderungen nicht entspricht, sofern dasselbe nicht nach
den Bestimmungen des § 1 sub 2 als ungenießbar zu bezeichnen ist, demnach
insonderheit Fleisch, welches folgende Veränderungen aufweist:
geringgradige Zersetzung,
mäßigen unangenehmen Geruch (Harn-, Geschlechtsgeruch, fischigen thranigen
Geruch, Geruch nach Arzneimitteln),
mäßige Wässerigkeit,
mäßige Gelbfärbung infolge von Gelbsucht oder
mäßige Durchsetzung mit Blutungen, Miescher'schen Schläuchen, Konkrementen,
einzelnen abgestorbenen Finnen.
§ 7. Alles übrige Fleisch ist in der Regel als bankwürdig anzusehen.