Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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In dem ihm vorgesetzten Bezirksthierarzt soll der Fleischbeschauer vor allem seinen 
Berather erblicken, an welchen er sich in Zweifelsfällen zu wenden und dessen Belehrungen 
er sich zur Richtschnur zu nehmen hat; er ist verpflichtet, demselben auf Verlangen jeder- 
zeit Auskunft über seine Thätigkeit zu geben und seine Bücher vorzulegen und hat dessen 
Anordnungen nachzukommen, soweit nicht im einzelnen Falle seiten der Ortspolizeibehörde 
etwas Anderes verfügt worden ist. 
Am Schlusse des Kalenderjahres hat jeder Fleischbeschauer dem zuständigen Bezirks- 
thierarzte über seine Thätigkeit Bericht zu erstatten. 
85. Der Fleischbeschauer soll die Beschau thunlichst nur bei Tageslicht vor— 
nehmen. 
6. Der Loaienfleischbeschauer darf die Fleischbeschau nur ausüben bei Rind- 
vieh, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hunden, sowie bei eingeführtem 
verarbeitetem Fleische, bei den genannten Thieren jedoch nur dann, 
1. wenn sich dieselben im lebenden und im ausgeschlachteten Zustande als 
gesund und bankwürdig erweisen; 
2. wenn dieselben bei der Lebendbeschau nur unerhebliche, das Allgemein- 
befinden nicht wesentlich störende äußere oder innere Erkrankungen zeigen, und die 
Beschau im ausgeschlachteten Zustande ergiebt, daß das Fleisch vollständig bank- 
würdig ist oder die etwa vorhandenen krankhaften Veränderungen 
a) nur auf einzelne, leicht entfernbare Körpertheile beschränkt sind, 
b) den Ernährungszustand der Thiere nicht auffällig herabgesetzt haben und 
J) das Fleisch weder gesundheitsschädlich machen, noch dessen Nähr= oder Ge- 
nußwerth vermindern. 
Solche durch den Laienfleischbeschauer unter obiger Voraussetzung 
bei der Lebendbeschau selbständig zu beurtheilende äußere und 
innere Erkrankungen sind insbesondere: Mißbildungen, Hautausschläge, Ge- 
schwülste, auf einzelne Körpertheile beschränkte Entzündungen und Geschwüre, 
Eingeweidebrüche, Lahmheiten, Verdauungsstörungen, weißer Fluß, Katarrh der 
Luftwege, Maul= und Klauenseuche. 
Als Krankheitszustände, welche der Laienfleischbeschauer nach der Schlacht- 
ung unter den Voraussetzungen unter a, b, cselbständig beur- 
theilen darf, sind zu erachten: 
aa) alle durch thierische Parasiten — mit Ausnahme der Finnen 
und Trichinen (8§§ 2, 4 und 5 der „Grundsätze“ in der Beilage VI 
zur Ausführungsverordnung) — veranlaßte Krankheitszustände, welche 
entweder keine oder nur solche Organveränderungen be-
	        
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