Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 356 — 
wirkt haben, die durch theilweise oder gänzliche Entfern— 
ung (Verwerfung) des betreffenden Organes bez. Körper- 
theiles beseitigt werden können (Blasen= und Bandwürmer, 
Rundwürmer, Leberegel, Fünflöcher [Pentastomen!, Bremsenlarven): 
bb) bindegewebige Verwachsungen einzelner Organe ohne gleich- 
zeitige wässerige, eitrige oder jauchige Ergießungen in die 
betreffende Körperhöhle; 
cc) Verdickungen, Verhärtungen und Verkalkungen einzelner 
Organe mit der unter bb erwähnten Voraussetzung; 
dd) abgekapselte Eiter-oder Jauchen-Herde, sowie Blutungen, 
wenn solche in einem leicht entfernbaren Körpertheile vorkommen und 
leicht und vollständig entfernt werden können und von keinerlei 
fieberhaftem Allgemeinleiden begleitet gewesen sind; 
ee) örtlich begrenzte Strahlenpilzerkrankung (Actinomykose): 
fl) alle Fälle von örtlicher Tuberkulose; 
29) Fälle von ausgebreiteter Tuberkulose, wenn dieselbe nicht hochgradig 
ist, die Thiere sich in gutem Ernährungszustand befinden und die ver- 
änderten Theile leicht und sicher entfernbar sind; 
3. wenn die Thiere wegen plötzlich eingetretenen Krankheits= oder Un- 
glücksfällen ohne vorherige Lebendbeschau (§ 11 Absatz 7 bez. § 12 der Aus- 
führungsverordnung), aber ordnungsmäßig geschlachtet worden sind und deren 
Fleisch sich bei der Schlachtung ebenfalls bankwürdig erweist; 
4. wenn es sich bei der Beschau um keine der in den Grundsätzen (Beilage VI zur 
Ausführungsverordnung) im § 1 unter 1, §§ 2, 3, 4, 5 und 6 unter a und b auf- 
geführten Krankheiten handelt, sondern nur folgende Zustände der Schlachtthiere vorliegen: 
a) verendete oder im Verenden getödtete, todtgeborene oder ungeborene Thiere 
(§ 1, 2 d. Grunds.); 
b) Veränderungen des Fleisches in Bezug auf Farbe, Konsistenz, Geruch, Geschmack 
und Zusammensetzung (§ 1, 3 und § 6, g d. Grunds.); 
c) hochgradige Abmagerung (§ 6, d. Grunds.); 
4) zu spät erfolgte Nothschlachtungen (8 6, d d. Grunds.); 
e) Unreife der Kälber (§ 6,e d. Grunds.), und 
s) aufgeblasenes Fleisch (§ 6, f d. Grunds.). 
87. In allen Fällen, wo die unter 1 bis 4 des § 6 aufgeführten 
Voraussetzungen nicht zutreffen oder wo dem Laienfleischbeschauer 
Zweifel darüber beigehen, ob er im gegebenen Falle zur Ausübung 
1899. 51
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.