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wirkt haben, die durch theilweise oder gänzliche Entfern—
ung (Verwerfung) des betreffenden Organes bez. Körper-
theiles beseitigt werden können (Blasen= und Bandwürmer,
Rundwürmer, Leberegel, Fünflöcher [Pentastomen!, Bremsenlarven):
bb) bindegewebige Verwachsungen einzelner Organe ohne gleich-
zeitige wässerige, eitrige oder jauchige Ergießungen in die
betreffende Körperhöhle;
cc) Verdickungen, Verhärtungen und Verkalkungen einzelner
Organe mit der unter bb erwähnten Voraussetzung;
dd) abgekapselte Eiter-oder Jauchen-Herde, sowie Blutungen,
wenn solche in einem leicht entfernbaren Körpertheile vorkommen und
leicht und vollständig entfernt werden können und von keinerlei
fieberhaftem Allgemeinleiden begleitet gewesen sind;
ee) örtlich begrenzte Strahlenpilzerkrankung (Actinomykose):
fl) alle Fälle von örtlicher Tuberkulose;
29) Fälle von ausgebreiteter Tuberkulose, wenn dieselbe nicht hochgradig
ist, die Thiere sich in gutem Ernährungszustand befinden und die ver-
änderten Theile leicht und sicher entfernbar sind;
3. wenn die Thiere wegen plötzlich eingetretenen Krankheits= oder Un-
glücksfällen ohne vorherige Lebendbeschau (§ 11 Absatz 7 bez. § 12 der Aus-
führungsverordnung), aber ordnungsmäßig geschlachtet worden sind und deren
Fleisch sich bei der Schlachtung ebenfalls bankwürdig erweist;
4. wenn es sich bei der Beschau um keine der in den Grundsätzen (Beilage VI zur
Ausführungsverordnung) im § 1 unter 1, §§ 2, 3, 4, 5 und 6 unter a und b auf-
geführten Krankheiten handelt, sondern nur folgende Zustände der Schlachtthiere vorliegen:
a) verendete oder im Verenden getödtete, todtgeborene oder ungeborene Thiere
(§ 1, 2 d. Grunds.);
b) Veränderungen des Fleisches in Bezug auf Farbe, Konsistenz, Geruch, Geschmack
und Zusammensetzung (§ 1, 3 und § 6, g d. Grunds.);
c) hochgradige Abmagerung (§ 6, d. Grunds.);
4) zu spät erfolgte Nothschlachtungen (8 6, d d. Grunds.);
e) Unreife der Kälber (§ 6,e d. Grunds.), und
s) aufgeblasenes Fleisch (§ 6, f d. Grunds.).
87. In allen Fällen, wo die unter 1 bis 4 des § 6 aufgeführten
Voraussetzungen nicht zutreffen oder wo dem Laienfleischbeschauer
Zweifel darüber beigehen, ob er im gegebenen Falle zur Ausübung
1899. 51