Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Als verdächtig in dieser Beziehung gelten vor allem die sich an den 
Geburtsakt anschließenden (puerperalen) Entzündungen der Geburtswege (besonders die 
infolge von Verletzungen derselben oder des Zurückbleibens der Eihäute entstandenen); 
ferner parenchymatöse (d. h. das Drüsengewebe betreffende) Entzündungen des Euters, 
bei welchen ein schweres fieberhaftes Allgemeinleiden vorhanden gewesen ist; weiterhin 
gewisse an sich vielleicht nicht hochgradige, aber fieberhafte Magen= und Darmentzündungen; 
ferner Bauch= und Brustfellentzündungen infolge Durchbohrung (Perforation) des Magens 
und Darmes, sowie solche Fälle durch Fremdkörper entstandener (traumatischer) Herz- 
entzündung, wo der Erguß (Exsudat) im Herzbeutel einen deutlich ausgesprochenen 
jauchigen Charakter zeigt. 
Alle diese und verschiedene andere Krankheiten lassen dann auf eine ein- 
getretene Blutvergiftung und auf die Gesundheitsschädlichkeit 
des Fleisches nothgeschlachteter Thiere schließen, wenn sich folgende 
Erscheinungen in mehr oder weniger deutlicher Ausprägung und Vollständigkeit an den- 
selben vorfinden: 
ungenügend eingetretene Todtenstarre, 
ungenügende Gerinnung des Blutes, 
Veränderungen des Fleisches in Bezug auf Farbe, Geruch, Konsistenz 
und Reaktion (diese treten oft erst nach 24 Stunden, im Winter selbst 
später ein), 
Verlust der Querstreifung, körnige Trübung, scholliger 
Querzerfall der Muskelfasern bei der mikroskopischen Untersuchung, 
Blutungen und blutige Durchtränkungen, welche sich namentlich 
an den serösen Häuten, vor allem am Darme, am und im Herzen und an der 
Innenfläche der großen Gefäße bemerkbar machen, 
parenchymatöse Degeneration (trübe Schwellung) der Leber, Nieren 
und des Herzmuskels, 
markige Schwellung und seröse (meist blutig-seröse) Durchtränk- 
ung der Fleischlymphdrüsen oder 
unangenehmer Geruch beim Kochen des Fleisches. 
Sollte die erste Untersuchung noch kein sicheres Urtheil gestatten, so ist die Unter- 
suchung im Sommer nach 24, im Winter nach 48 Stunden zu wieder- 
holen. 
Sind bei der Vornahme der ersten Besichtigung einzelne für die Untersuchung und 
Begutachtung wichtige Organe bereits entfernt, so hat der Fleischbeschauer das 
Fleisch ohne weiteres als ungenießbar zu erklären. 
51°
	        
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