Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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12. Die zur Untersuchung in das Fleisch oder die Organe anzulegenden Schnitte 
soll der Fleischbeschauer nicht in größerer Zahl oder in größerem Umfange ausführen, 
als zur Erreichung des Zweckes unbedingt nöthig ist (§ 11 Absatz 3 der Ausführungs- 
verordnung). 
13. Findet der Fleischbeschauer bei Ausübung seiner Dienstobliegenheit an den 
betreffenden Schlachtthieren Krankheiten, welche nach den bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften der Anzeigepflicht unterliegen, so hat er hiervon der Ortspolizeibehörde 
unverzüglich zwecks Zuziehung des Bezirksthierarztes mündlich oder schriftlich Anzeige 
zu erstatten (s. auch § 18 Absatz 2). 
#14. Nimmt der Fleischbeschauer in den von ihm bei der Beschau betretenen ge- 
werbsmäßigen Schlächtereien oder den zur Aufbewahrung von Fleischwaaren dienenden 
Räumlichkeiten der Fleischer und Händler Uebelstände oder Unregelmäßig- 
keiten wahr, so hat er dieselben der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
15. Beruhigt der Besitzer sich bei der Entscheidung des Fleischbeschauers nicht 
und beantragt anderweite Beschau — § 16 des Gesetzes, § 21 der Ausführungs- 
verordnung —, so hat der Fleischbeschauer diesen Antrag, wenn er sofort gestellt 
wird, entgegenzunehmen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat der Fleischbeschauer 
Tag und Stunde der Ueberreichung auf dem Antrage zu bescheinigen, wird er mündlich 
gestellt, so hat er eine kurze Niederschrift darüber aufzunehmen. 
II. Die Ausführung der Beschau an Schlachtthieren. 
A. Gesichtigung der lebenden Schlachtthiere. 
#16. Allgemeine Besichtigung. Dieselbe hat sich zu erstrecken auf: 
a) eine kurze Aufnahme des Signalements des betreffenden Schlachtthieres 
(i. d. Regel auf Feststellung von Art und Geschlecht zu beschränken und nur bei 
Beanstandungen auf Farbe, Alter und sonstige Kennzeichen auszudehnen), 
b) den allgemeinen Ernährungszustand, 
c) das Allgemeinbefinden, 
d) Stellung und Gang, 
e) Haut und Haar, 
l) Verdauung, Athmung und 
8) die äußere, und bei Großvieh im Zweifelsfalle auch auf Feststellung der 
inneren Körpertemperatur (duurch das Thermometer). 
#17. Einzelbesichtigung. Hierbei hat der Fleischbeschauer vor allem genau zu 
untersuchen
	        
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