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12. Die zur Untersuchung in das Fleisch oder die Organe anzulegenden Schnitte
soll der Fleischbeschauer nicht in größerer Zahl oder in größerem Umfange ausführen,
als zur Erreichung des Zweckes unbedingt nöthig ist (§ 11 Absatz 3 der Ausführungs-
verordnung).
13. Findet der Fleischbeschauer bei Ausübung seiner Dienstobliegenheit an den
betreffenden Schlachtthieren Krankheiten, welche nach den bestehenden gesetzlichen Vor-
schriften der Anzeigepflicht unterliegen, so hat er hiervon der Ortspolizeibehörde
unverzüglich zwecks Zuziehung des Bezirksthierarztes mündlich oder schriftlich Anzeige
zu erstatten (s. auch § 18 Absatz 2).
#14. Nimmt der Fleischbeschauer in den von ihm bei der Beschau betretenen ge-
werbsmäßigen Schlächtereien oder den zur Aufbewahrung von Fleischwaaren dienenden
Räumlichkeiten der Fleischer und Händler Uebelstände oder Unregelmäßig-
keiten wahr, so hat er dieselben der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
15. Beruhigt der Besitzer sich bei der Entscheidung des Fleischbeschauers nicht
und beantragt anderweite Beschau — § 16 des Gesetzes, § 21 der Ausführungs-
verordnung —, so hat der Fleischbeschauer diesen Antrag, wenn er sofort gestellt
wird, entgegenzunehmen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat der Fleischbeschauer
Tag und Stunde der Ueberreichung auf dem Antrage zu bescheinigen, wird er mündlich
gestellt, so hat er eine kurze Niederschrift darüber aufzunehmen.
II. Die Ausführung der Beschau an Schlachtthieren.
A. Gesichtigung der lebenden Schlachtthiere.
#16. Allgemeine Besichtigung. Dieselbe hat sich zu erstrecken auf:
a) eine kurze Aufnahme des Signalements des betreffenden Schlachtthieres
(i. d. Regel auf Feststellung von Art und Geschlecht zu beschränken und nur bei
Beanstandungen auf Farbe, Alter und sonstige Kennzeichen auszudehnen),
b) den allgemeinen Ernährungszustand,
c) das Allgemeinbefinden,
d) Stellung und Gang,
e) Haut und Haar,
l) Verdauung, Athmung und
8) die äußere, und bei Großvieh im Zweifelsfalle auch auf Feststellung der
inneren Körpertemperatur (duurch das Thermometer).
#17. Einzelbesichtigung. Hierbei hat der Fleischbeschauer vor allem genau zu
untersuchen