Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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a) bei allen Schlachtthieren: die Haut und die äußere Körperoberfläche 
in Bezug auf Entzündungen, Wunden und Geschwüre, sowie die natürlichen 
Oeffnungen des Körpers und deren Umgebung (Maul-, Nasen-, 
Augen-, After= und Geschlechtsöffnung); 
b) bei den einzelnen Schlachtthiergattungen besonders diejenigen Körpertheile, an 
welchen diesen Thiergattungen eigenthümliche, besonders wichtige Erkrankungen 
vorzukommen pflegen (z. B. Maul und Klauen wegen Maul= und Klauenseuche, 
Nabel und Gelenke bei Kälbern wegen Nabelvenenentzündung und deren Folge- 
zuständen, Euter wegen Tuberkulose 2c.). 
18. Machen sich bei der Besichtigung des lebenden Schlachtthieres in Blick und 
Körperhaltung, sowie in der Aufmerksamkeit auf die Umgebung Abweich- 
ungen vom gesunden Zustande bemerkbar, erscheinen namentlich die Thiere abgestumpft, 
matt, ist ihr Haar gesträubt, ihre äußere Körpertemperatur ungleich ver- 
theilt, zittern und frösteln die Thiere, athmen sie beschleunigt oder angestrengt 
und ist ihre Freßlust vermindert oder völlig aufgehoben, ergiebt schließlich in Zweifels- 
fällen eine Temperaturmessung noch eine wesentliche Erhöhung der inneren 
Körperwärme, zeigen also die Thiere Erscheinungen, welche auf eine 
innere bez. fieberhafte Allgemeinerkrankung schließen lassen: so 
hat der Laienfleischbeschauer nach S 'dieser Dienstanweisung die 
Verpflichtung, die Beschau derartiger Thiere zu unterbrechen und den Antragsteller 
zur Fortsetzung derselben an den wissenschaftlichen Fleischbeschauer (Thier- 
arzt) zu verweisen. 
Bei Thieren, welche an Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Rotz- 
krankheit oder Tollwuth leiden, hat der Fleischbeschauer die Schlachtung zu ver- 
bieten, in denjenigen Fällen seuchenhafter Erkrankungen aber, wo solche zulässig ist, die- 
selbe zu gestatten, insoweit nicht für den Laienfleischbeschauer die Bestimmungen des ersten 
Absatzes dieses Paragraphen in Frage kommen. In beiden Fällen hat der Fleischbeschauer 
thunlichst dafür zu sorgen, daß eine Verschleppung des Ansteckungsstoffes vermieden und 
daß alle diejenigen Theile aufbewahrt werden, welche zur Feststellung der Krankheit durch 
den Bezirksthierarzt erforderlich sind. 
#19. Für alle Fleischbeschauer (Laien= und wissenschaftliche Fleisch- 
beschauer) besteht ferner die Verpflichtung, in allen Fällen, in welchen die Lebend- 
beschau annehmen läßt, daß das untersuchte Schlachtthier an einer Krankheit leidet, 
welche dessen Fleisch für den Menschen gesundheitsschädlich und 
deshalb die gänzliche Verwerfung desselben nothwendig machen 
würde, den Besitzer desselben hierauf sofort aufmerksam zu machen.
	        
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